Miethai & Co. Umwandlung

■ Vorkaufsrecht für Mieter Von Christiane Hollander

Der Block Heymannstr. – Schlankreye – Bogenstraße wird umgewandelt. Der Vermieter hat bereits einen Antrag auf Abgeschlossenheitsbeschei-nigung gestellt. Dies ist eine Voraussetzung dafür, dass ein Mietshaus in einzelne Eigentumswohnungen aufgeteilt wird. Die einzelnen Wohnungen können dann verkauft werden. Solange der Verkauf nicht ansteht, ändert sich für die MieterInnen wenig. Im anderen Fall wird es oft nervig.

Bei einem Verkauf der Wohnung ist Folgendes zu beachten: Grundsätzlich steht den MieterInnen ein Vorkaufsrecht zu. Dies bedeutet, dass sie in den bestehenden Kaufvertrag zwischen Alteigentümer und Kaufinteressent eintreten. Meistens ist in diesem Vertrag auch eine Maklercourtage vereinbart worden, die bei Eintritt in den Vertrag zu übernehmen ist. Die Bedenkzeit für die MieterInnen beträgt zwei Monate. Dieses Vorkaufsrecht entsteht aber nur beim ersten Verkauf der Wohnung.

Selbst wenn die Wohnung dann an einen Dritten verkauft wird, muss kein neuer Mietvertrag geschlossen werden, denn der Käufer tritt in das bestehende Mietverhältnis per Gesetz ein. Mit der Eintragung des Käufers in das Grundbuch beginnt jedenfalls in Hamburg die so genannte Kündigungssperrfrist von 10 Jahren. In dieser Zeit ist eine Kündigung der Wohnung wegen Eigenbedarfs oder Hinderung an einer wirtschaftlichen Verwertung unwirksam.

Im Block von der Bogenstraße über die Heymannstraße bis zur Schlankreye hat der Vermieter eine Vereinbarung angeboten, dass diese Kündigungsmöglichkeiten ganz ausgeschlossen werden. Für die MieterInnen ein zusätzlicher Schutz – das Viertel wird dadurch nicht geschützt.

Christiane Hollander ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40