Hilfe unter Freunden

Kleine Gefälligkeiten können die Freundschaft kosten, wenn ein Schaden entsteht. Eine Haftpflichtversicherung hilft, zumindest den materiellen Schaden zu begrenzen

Manchmal kommt man nicht umhin, dem einen oder anderen Freund beim Umzug zu helfen. Doch geht dem Helfer etwas zu Bruch, muss er für den Schaden geradestehen: Wer das Eigentum eines anderen verletzt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet (BGB § 823). Sonderregeln für Gefälligkeiten gibt es nicht.

Um Ersatz kommen gute Geister dann nicht herum, wenn ein Schaden „grob fahrlässig“ verursacht wurde – was schlimmstenfalls vor Gericht geklärt werden muss. Faustregel: Grob fahrlässig handelt, wer weiß, dass sein Tun riskant ist, und lediglich darauf vertraut, es werde „schon alles gut gehen“ – beispielsweise, wenn er beim Umzug statt einer Kiste deren vier nimmt und nebenbei noch die Ming-Vase balanciert. Manche Gerichte haben allerdings in den letzten Jahren die Haftung des Helfers auf eben diese grob fahrlässigen Handlungen beschränkt. Es sei unbillig, meinen Richter, Helfer für jede Fahrlässigkeit in Haftung zu nehmen, weil sonst die nachbarschaftliche Hilfe zu verkümmern drohte. Da das Gesetz diese Auffassung nicht stützt, fanden Juristen eine Interpretation. Bei „leichter Fahrlässigkeit“ – also auch Gedankenlosigkeit – gehen manche davon aus, dass ein „stillschweigender Haftungsverzicht“ des Hilfesuchenden vorlag. „Stillschweigend“ deshalb, weil nur selten vorher über die Haftung für Schäden gesprochen wird. In einem Fall vor dem Landgericht Aachen stolperte bei einem Umzug ein uneigennütziger Helfer und ließ einen Computer zu Boden fallen. Die Richter standen dem Unglücklichen bei, nachdem der Computerbesitzer den Ersatz des Gerätes einklagen wollte. Es sei dem Schädiger zwar „unter Umständen einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen“, so die Begründung. Indes liege ein stillschweigender Haftungsverzicht des Umziehenden vor: Hätte der Bekannte gewusst, auf welche Gefahren er sich einließ, wäre er niemals „ohne Haftungsverzicht bereit gewesen, beim Umzug zu helfen“ (Az. 4 O 536/86). Auch das Konstanzer Amtsgericht hatte in einem Fall bei der Gefälligkeit des Nachbarn einen Haftungsverzicht unterstellt, als aus dem Gießen der Zimmerpflanzen ein Wasserschaden wurde. Doch sollte niemand auf das stillschweigende Abkommen vertrauen.

Hat der Helfer eine Haftpflichtversicherung, ist ein Haftungsverzicht in der Regel nicht anzunehmen, meinte der Bundesgerichtshof bei der Prüfung von Gefälligkeitsschäden (Az. VI ZR 49/91 und VI ZR 278/92). Der nütze „lediglich der Versicherung – und das könne kaum der Wille der Beteiligten sein“.

Die Haftpflichtversicherung zahlt – sofern kein Vorsatz vorliegt – bei Schäden, die der Hilfesuchende dem Helfer ankreidet. Ansprüche müssen innerhalb einer Woche bei der Versicherung schriftlich gemeldet werden. Auch darf gegenüber dem Geschädigten die Schuld nicht anerkannt werden, andernfalls riskiert man den Versicherungsschutz. Wer um Hilfe bittet, muss aber nicht auf Schadensersatz verzichten, sondern kann den Verursacher – die anders lautenden Urteile sind nicht die Regel – auch bei leichter Fahrlässigkeit belangen. Werden gar Personen verletzt, würde „ein stillschweigender Haftungsverzicht regelmäßig verneint“, weiß man bei der Stiftung Warentest. Am besten fährt, wer zuvor über die Haftungsfolgen etwaiger Schäden spricht und die Vereinbarung des Haftungsausschlusses schriftlich festhält. ALO