Miethai & Co
: Schonfrist

Trotz fristloser Kündigung  ■ Von Sylvia Sonnemann

Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs (siehe Miethaivorigen Mittwoch) muss nicht das Ende des Mietverhältnisses bedeuten. Die betroffenen MieterInnen können die Kündigung nämlich unter bestimmten Voraussetzungen mit einer sog. Schonfristzahlung „unwirksam machen“. In § 554 Abs. 2 Ziff. 2 BGB ist geregelt, wann und auf welche Weise eine Schonfristzahlung erbracht werden muss:

Der gesamte Mietrückstand muss von den MieterInnen getilgt werden. Sie müssen also sowohl die aufgelaufenen Mietrückstände (Grundmiete einschließlich der aktuellen Vorauszahlungsbeträge für sämtliche Heiz- und Nebenkosten) begleichen, als auch die laufenden Zahlungen pünktlich und vollständig erbringen. Nur Nebenkostennachzahlungen zählen nicht zu dem Mietrückstand. Bleibt ein Betrag offen, so bleibt auch die Kündigung wirksam.

Das LG Hamburg entschied kürzlich, dass selbst ein offener Restbetrag von nur DM 31,75 (in dem Fall mehr als 5 % der Nettokaltmiete) keine vollständige Befriedigung des Vermieters und somit keine Schonfristzahlung darstelle. Die Zahlung kann auch durch eine sog. Übernahmeerklärung einer öffentlichen Stelle erfolgen. MieterInnen können z.B. beim Sozialamt oder bei den Bezirksstellen zur Wohnungssicherung um Hilfe bitten.

Die MieterInnen müssen spätestens innerhalb eines Monats nach Rechtshängigkeit (also nach Erhebung der Räumungsklage) gezahlt haben. Um unnötige Kosten zu vermeiden, sollte nach Möglichkeit eine Schonfristzahlung schon vor Klageerhebung erfolgen. Schließlich scheidet eine Schonfristzahlung in solchen Fällen aus, in denen es in den letzten zwei Jahren schon einmal zu einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs gekommen war.

Fristlos gekündigte MieterInnen haben also gute Chancen, das Mietverhältnis zu retten und sollten sich schnell um finanzielle und rechtliche Hilfe bemühen.

Sylvia Sonnemann ist Juristin bei Mieter helfen Mietern,Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40