Pflegeleicht?!

Die Leistungsansprüche aus der Pflegeversicherung hängen dem Grunde und dem Umfang nach von der Pflegebedürftigkeit des Versicherten ab. Bei der häuslichen Pflege kann der Pflegebedürftige zwischen der Pflegesachleistung, dem Pflegegeld und der Kombination aus Geld- und Sachleistung wählen. Die Pflegesachleistung umfasst die Pflege durch einen Pflegedienst, im Gegensatz dazu ist das Pflegegeld für die Pflege durch einen vom Versicherten selbst gewählten „Laien“ (meist: Angehörige) gedacht. Wird die jeweilige Sachleistung nur teilweise beansprucht, besteht daneben ein Anspruch auf anteiliges Pflegegeld.

Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 5. März 1998 gilt für nach deutschem Recht versicherte pflegebedürftige Arbeitnehmer und Selbstständige (aber auch: Rentner und Arbeitslose), die sich nicht in Deutschland, sondern in Ländern der Europäischen Union aufhalten, Folgendes: Ansprüche auf Pflegegeld können geltend gemacht werden. Und zwar gegenüber dem zuständigen Träger des Beschäftigungsmitgliedstaates, also den deutschen Pflegekassen. Im Übrigen gilt jedoch das Recht des Wohnmitgliedstaats.

Im Jahr 1999 – neuere Zahlen liegen noch nicht vor – erreichten etwa 1.200 Pflegegeldanträge aus dem europäischen Ausland die deutschen Krankenkassen. A. W.