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Klagen gegen die Berliner Arbeitsämter

Beim Sozialgericht sind derzeit etwa 4.000 Klagen gegen die sechs Arbeitsämter der Stadt anhängig. Sozialgerichtspräsident Klaus-Peter Wagner schätzt, dass ein Zehntel aller Klagen gegen das Arbeitsamt sich gegen Sperrzeit-Verfügungen richten. Nach den Paragrafen 144 und 145 des Sozialgesetzbuches III kann eine Sperre verhängt werden, wenn ein Arbeitsloser seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hat, eine vom Arbeitsamt angebotene Tätigkeit oder auch eine Trainingsmaßnahme ablehnt oder seiner Meldepflicht nicht nachkommt.

In allen Fällen gilt allerdings: Kann der Betroffene dafür einen „wichtigen Grund“ angeben, darf das Arbeitsamt keine Sperrzeit verhängen. Im vergangenen Jahr wurden von den Arbeitsämtern 15.803 Sperrzeiten verhängt. Fast 80 Prozent aller Sperren werden verhängt, weil der Arbeitslose selbst gekündigt oder Anlass für seine Kündigung gegeben hat.

In knapp 2.500 Fällen legten Betroffene Widerspruch gegen eine Sperre ein, mehr als jede vierte davon wurde von den Arbeitsämtern sogar akzeptiert. In 164 weiteren Fällen gaben die Ämter vor Gericht nach. Das ist immerhin mehr als die Hälfte aller 350 Widersprüche, die im vergangenen Jahr von den Sozialrichtern verhandelt wurden. Ganz oder teilweise Recht bekamen die Kläger letztes jedoch nur in 22 Fällen. Das Berliner Sozialgericht ist das größte in Deutschland, insgesamt 90 Richter befinden hier in der ersten und zweiten Instanz über die Klagen. Die Verfahrenskosten trägt immer der Staat.

Eine Sperre dauert gewöhnlich zwölf Wochen. Während dieser Zeit bekommt der Arbeitslose kein Arbeitslosengeld beziehungsweise Arbeitslosenhilfe, er kann aber für diesen Zeitraum Sozialhilfe beantragen. Kann der Arbeitslose allerdings nachweisen, dass eine Sperre für ihn eine „besondere Härte“ darstellt, so wird sie auf die Hälfte verkürzt.