Miethai Post mortem

■ Folgen beim Tod einer MieterIn ■ Von Sabine Weis

Wie in den Vorwochen erläutert, soll zum 1. September 2001 die Mietrechtsreform in Kraft treten. Einige Änderungen betreffen die Rechtsfolgen beim Tod einer Mietpartei. So wird beispielsweise der Personenkreis erweitert, der das Recht hat, in den bestehenden Mietvertrag einzutreten.

Das Eintrittsrecht im Falle des Todes der alleinigen Mietpartei steht zunächst dem oder der im Haushalt lebenden Ehegatten zu. Diesn gleichgestellt ist nunmehr einE gleichgeschlechtlicheR LebenspartnerIn im Sinne des Anfang diesen Jahres verabschiedeten Lebenspartnergesetzes. Im Haushalt lebende Kinder oder andere Familienangehörige des Verstorbenen können ebenfalls in den Mietvertrag eintreten, sofern nicht der Ehegatte eintritt. EinE LebenspartnerIn tritt gegebenenfalls gemeinsam mit den im Hauhalt lebenden Kindern in den Mietvertrag ein.

Neu eingeführt wurde ein ausdrückliches Eintrittsrecht für alle Personen, die mit dem oder der Verstorbenen einen „auf Dauer angelegten Haushalt“ führten. Nach der Gesetzesbegründung ist Voraussetzung dafür, dass zwischen den PartnerInnen eine Lebensgemeinschaft besteht, die auf Dauer angelegt war, keine weiteren Bindungen gleicher Art zuließ und sich durch ihre Bindung auszeichnete, die ein gegenseitiges Einstehen für einander begründet, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausging. Darunter können sowohl hetero- und homosexuelle Partnerschaften als auch die vielköpfige Senioren-Wohngemeinschaft fallen.

Der Eintritt in das Mietverhältnis tritt mit dem Tod der MieterIn automatisch ein. Wer das Mietverhältnis nicht fortsetzen will, muss dies innerhalb eines Monates nach Kenntnis des Todesfalles dem Vermieter mitteilen. Sonst gilt der Eintritt in das Mietverhältnis als nicht erfolgt.

Dem Vermieter steht bei Eintritt einer der genannten Personen in das Mietverhältnis ein Sonderkündigungsrecht zu, sofern in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt. Dieses Kündigungsrecht muss binnen eines Monats nach Kenntnis des Eintritts ausgeübt werden.

Sabine Weis ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelstraße 30, 20357 Hamburg, Teleon 431 39 40