Kopftuch oder Lehren

Land Baden-Württemberg fällt Urteil: Eine Lehrerin mit Kopftuch muss nicht eingestellt werden

MANNHEIM rtr ■ Das Land Baden-Württemberg muss eine Lehrerin nicht als Beamtin zur Probe einstellen, wenn die Frau wegen ihres islamischen Glaubens auch im Unterricht ein Kopftuch tragen will. Das entschied der Verwaltungsgerichtshof Mannheim gestern und wies damit die Berufungsklage einer in Kabul geborenen Deutschen zurück. Die 29-jährige Fereshta Ludin hatte gegen ihre Ablehnung durch das Stuttgarter Oberschulamt geklagt.

Der Vorsitzende Richter, Gerhard Riedinger, sagte zur Urteilsbegründung, für Beamte habe die Neutralitätspflicht Vorrang vor dem Grundrecht auf Glaubensfreiheit. Das Kopftuch sei nicht nur ein Kleidungsstück, sondern wirke auf die Schüler als deutlich sichtbares religiöses Symbol, dem die Kinder sich nicht entziehen könnten. (AZ:4 S 1439/00). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Gericht die Revision beim Bundesverwaltungsgericht zu.