kapitalgedeckte altersvorsorge in Deutschland
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Im Mai hat der Bundesrat der Rentenreform zugestimmt. Damit bleibt die gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung eine Hauptsäule der Altersvorsorge. Hinzu kommt eine zusätzlich Altersvorsorge, für deren Deckung jeder einzelne sparen muss. Bei sinkendem Rentenniveau erhält ab 2002 Zulagen und Steuervorteile, wer die so entstehende Lücke selbst füllt. Das neue Rentenmodell ist also keine zusätzliche Einnahme, sondern ein Ausgleich für die künftigen Rentenkürzungen. Von derzeit etwa 70 Prozent des letzten Nettolohns soll die gesetzliche Rentenzahlung bis zum Jahr 2030 auf dann 67 Prozent sinken. Wer weniger als 45 Beitragsjahre bei durchschnittlichem Verdienst in die Kasse eingezahlt hat, bekommt auch weniger ausgezahlt.

Staatlich gefördert werden für Pflichtversicherte solche Anlageformen, die im Alter eine ergänzende lebenslange Zahlung garantieren. Das können eine Rentenversicherung oder Fonds- und Banksparpläne sein, die das Alter durch monatliche Zahlungen finanziell sichern. Erlaubt sind ansparende Rentenversicherungen und „Kapitalisierungsprodukte“ wie Banksparpläne mit kostenfreier Wiederanlage der Zinsen. Dabei müssen die eingezahlten Beiträge als Mindestleistung zugesichert werden. Sie dürfen weder verpfändet, beliehen oder anderweitig verwendet und nicht der Sozial- und Arbeitslosenhilfe angerechnet werden.

Als Eigenvorsorge werden vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Einkommens empfohlen. Sie setzt sich zusammen aus dem Eigenanteil plus staatliche Förderung. Von 2002 bis 2004 müssen Alleinstehende ohne Kinder jährlich mindestens 88 Mark aus eigenen Mitteln aufwenden, um die volle Zulage zu erhalten. Mit einem Kind müssen es mindestens 74 Mark sein. Ab 2005 steigen die Mindestanteile. Grundsätzlich steht es jedem frei, auch weniger als die empfohlene Höhe zur Kapitaldeckung seiner Altersvorsorge anzusparen. Damit jedoch sinkt auch die staatliche Förderung.

Bei maximaler Förderung ab 2008 ergibt sich nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung für eine vierköpfige Familie folgende Beispielrechnung: Verfügt die Familie über ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen von 60.000 Mark, wären die förderfähigen vier Prozent davon 2.400 Mark. Von dieser Summe übernimmt der Staat 1.320 Mark (300 Mark je Ehepartner und 360 Mark je Kind). ALO

Beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gibt es eine kostenlose Infobroschüre zur Rentenreform mit zahlreichen Beispielen. Erhältlich ist sie per Telefon unter (0 18 05) 15 15 10 (24 Pfennig pro Minute).