Miethai & Co
: Klärungsbedarf

■ Endlich reformiert: das neue Mietrecht Von Dirk Dohr

Die schwere Geburt des Mietrechtsreformgesetzes zog sich bis zur Verkündung hin. Nun ist es aber soweit. Ab dem 1. September 2001 ist im Mietrecht alles anders, zumindest bei der Nummerierung der Paragrafen. Am 19. Juni 2001 ist das Gesetz vom Bundespräsidenten unterzeichnet worden, am 25. Juni 2001 ist es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (im Internet unter www.bundesanzeiger.de).

Zuletzt musste ein Problem gelöst werden: An einigen Stellen ist im neuen Mietgesetz die so genannte „Textform“ als Änderung und Ergänzung der bisherigen „Schriftform“ vorgesehen, obwohl bei der letzten Lesung des Mietgesetzes die Einführung der „Textform“ im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) überhaupt noch nicht beschlossen, sondern heillos umstritten war.

Jetzt wurde von unserem Bundesgesetzgeber schnell nachgebessert und eine „Light-Version“ beschlossen. In das BGB wird eine neue Regelung aufgenommen, nach der bestimmte Willenserklärungen in Zukunft in „Textform“ abgegeben werden können, wobei dies bedeutet, dass jetzt am Ende einer Erklärung in „Textform“ die „Nachbildung einer Namensunterschrift“ erkennbar sein muß. Somit kann im Gegensatz zur „Schriftform“ die eigenhändige Unterschrift in bestimmten Fällen entfallen. Eine elektronische Signatur ist nicht erforderlich.

Die Einzelheiten dieser Bestimmung werden sicherlich erst in der Zukunft durch den Erlass von Urteilen in dieser Sache geklärt werden. Dies wird auch bei einer Vielzahl von weiteren geänderten Bestimmungen so sein, da in vielen Fällen keine eindeutigen Übergangsregelungen geschaffen wurden, worauf den „Miethaien“ zuvor schon mehrfach hingewiesen wurde.

Eine Sammlung der Miethaie zu dem Thema „neues Mietrecht“ sind im Internet unter www.mhmhamburg.de abrufbar.

Dirk Dohr ist Jurist bei Mieter helfen Mietern,Bartelstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40