Miethai & Co
: Modernisierung

■ Kostenlose Möbelauslagerung Von Sylvia Sonnemann

Ab September 2001 gilt eine veränderte Rechtslage, wenn der Vermieter die Wohnung sanieren oder modernisieren will. Im neuen § 554 BGB sind die alten Regelungen zur Sanierung und Modernisierung zusammengefasst worden:

Der Gesetzgeber hat in Absatz 3 die Ankündigungspflicht für Modernisierungen um einen Monat zugunsten der MieterInnen verlängert. Ab September 2001 ist der Vermieter nunmehr verpflichtet, geplante Modernisierungen drei statt wie bisher zwei Monate vor Beginn anzukündigen.

Der Inhalt der Ankündigungspflicht wurde etwas zugunsten des Vermieters gelockert: So muss die Ankündigung lediglich in Textform erfolgen, d.h. sie muss nicht mehr schriftlich erfolgen und damit keine eigenhändige Unterschrift mehr tragen. Auch der genaue Umfang und Beginn der Maßnahmen muss nicht vorab mitgeteilt werden. Hier verlangt das Gesetz nur noch den voraussichtlichen Beginn und Umfang.

Eine lohnende Verbesserung für MieterInnen hält schließlich der Absatz 4 bereit: Bislang konnten MieterInnen den Ersatz von Aufwendungen, die infolge der baulichen Maßnahmen gemacht werden mussten, nur erstattet verlangen, wenn es um Modernisierungsmaßnahmen ging. Jetzt kann ein angemessener Aufwendungsersatz auch von sanierungsbetroffenen MieterInnen beansprucht werden. Wer z.B. Möbel auslagern und sogar selbst ausziehen muss, weil eine Schwammsanierung stattfindet, kann nunmehr angemessenen Aufwendungsersatz verlangen und bleibt nicht allein auf den Kosten sitzen.

Sylvia Sonnemann ist Juristin bei Mieter helfen Mietern,Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40