Miethai & Co
: Rauchzeichen

Neue Verwirrung im Mietrecht  ■ Von Eve Raatschen

Die Mietrechtsreform hat den Berliner Gesetzgebern offenbar noch nicht genug Verwirrung gestiftet. Jetzt wurde durch das „Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts...“ ein großer Teil der Formvorschriften auch für das Mietrecht geändert. Mieterhöhungen, Ankündigungen von Modernisierungen und einige andere mietrechtliche Mitteilungen müssen ab dem 01.09.2001 in „Textform“ abgefasst sein.

Was das denn nun sein soll, erschließt sich auch durch intensive Lektüre des Gesetzestextes nicht genau. Fest steht eines: Eine eigenhändige Unterschrift des Vermieters / Verwalters ist für die genannten Erklärungen nicht mehr erforderlich. Eine Mieterhöhung muss ab dem 01.09.2001 nach wie vor schriftlich erfolgen. Es reicht aber für eine wirksame Mieterhöhung aus, wenn der Abschluss der Erklärung des Vermieters durch Nachbildung der Unterschrift (z.B. Stempel) oder anders erkennbar ist. Denkbar ist, dass auch der bloße Abdruck des Namens ausreicht, eine Mieterhöhung in Kopie oder per Telefax zu verschicken. Einzelheiten bleiben wie so oft den Gerichten überlassen, die Zweifelsfragen erst klären müssen.

Kündigungen des Mietvertrages sowohl durch die Mieter als auch durch die Vermieter müssen aber weiter in Schriftform erfolgen, d.h. auch vom dem Erklärenden eigenhändig unterzeichnet sein, um wirksam zu sein.

Hinweis: Eve Raatschen ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40