Miethai & Co
: Der dritte Tag

■ Fristen bei Miete und Kündigung Von Christine Kiene

Im Mietrecht hängt einiges davon ab, ob der Samstag ein Werktag ist oder nicht. So muss zum Beispiel die Kündigung eines Mietvertrages bis zum dritten Werktag eines Monats beim Vertragspartner ankommen, damit dieser Monat bei der Berechnung der Kündigungsfrist noch mitzählt. Kommt die Kündigung der Mieterin erst am vierten Werktag an, so muss einen Monat länger Miete gezahlt werden. Ein anderes Beispiel: In den meisten Verträgen ist geregelt, daß die Miete bis zum dritten Werktag des Monats im Voraus beim Vermieter angekommen sein muss. Kommt die Zahlung nur einen Tag später, hat ein böswilliger Vermieter eventuell schon einen Mahnbescheid beantragt, dessen Kosten die säumigen MieterInnen übernehmen müssen. Sind bereits zwei Monatsmieten nicht gezahlt, so kann der Vermieter schon am vierten Werktag des zweiten Monats die fristlose Kündigung des Mietvertrages aussprechen.

Ist die Zeit mal knapp, kann es daher wichtig sein, die Frist genau berechnen zu können. Eine eindeutige Regelung gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch, Paragraf 193, für den Fall, dass der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt. Die Frist endet in einem solchen Fall am nächsten Werktag. Ist der dritte Tag im Monat ein Samstag, dann endet die Zugangsfrist für die Kündigungserklärung oder die Zugangsfrist für die Mietzahlung also am darauf folgenden Montag.

Für alle, die zum Beispiel jetzt im September kündigen wollen stellt sich die Frage genau anders herum: Der erste September ist ein Samstag. Für einen solchen Fall – so hat das Landgericht Hamburg schon 1980 entschieden – gilt das gleiche. Ist bis zum dritten Werktag eines Monats eine Erklärung/Zahlung abzugeben, so wird der Samstag auch dann nicht mitgerechnet, wenn er auf den Beginn der Drei-Tage-Frist fällt oder innerhalb der drei Tage liegt.

Der dritte Werktag im September ist daher Mittwoch, der 5., im Oktober ist wegen des Feiertages der dritte Werktag Donnerstag, der 4., im November und Dezember ist wegen der Samstagregel jeweils der 5. dritter Werktag.

Hinweis: Christine Kiene ist Juristin bei Mieter Helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40