Vulkan-Manager haftbar

■ BGH-Urteil: Vorsatz muss nachgewiesen werden

Den ehemaligen Vorstandsmitgliedern des Bremer Vulkan Verbundes (BVV) drohen Schadenersatzzahlungen in Millionenhöhe. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am Montag klar gestellt, dass die Vorstandsmitglieder haften, wenn eine vorsätzliche Zweckentfremdung von Treuhandgeldern festgestellt wird. Vorangegangene Urteile, die eine Haftung des Vorstands wegen Umleitung der Gelder verneinten, wurden in vollem Umfang aufgehoben. Das Oberlandesgericht Bremen muss nun die Vorgänge neu prüfen.

Mit dem am Montag verkündeten Urteil des BGH hatte die Klage der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, Nachfolgerin der Treuhandanstalt, einen wichtigen Teilerfolg. Die Bundesanstalt hat jedes Vorstandsmitglied auf 9,7 Millionen DM Schadenersatz verklagt. Hintergrund des Rechtsstreits ist, dass der BVV von der Treuhand insgesamt mehr als 686 Millionen Mark erhielt, als der Konzern die MTW Schiffswerft GmbH in Wismar kaufte.

Die Beihilfen sollten ausschließlich dazu dienen, den Fortbestand der Schiffswerft zu sichern. Westdeutschen Werften durften die Mittel ausdrücklich nicht zu Gute kommen. Tatsächlich wurde aber auf Veranlassung der Konzernleitung des BVV ein großer Teil der Fördermittel in ein zentrales Cash management System eingebracht. Als die BVV zusammenbrach, waren die Gelder zum Teil verbraucht. AP