Im Ernstfall handlungsfähig

Mittels Vollmachten und Verfügungen lässt sich beizeiten und für den Notfall vorsorgen. Der Bevollmächtigte sollte aber auf jeden Fall darüber Bescheid wissen, was auf ihn zukommen könnte

Herbert K. hatte einen schweren Autounfall. Trotz aller Bemühungen konnten ihm die Ärzte nicht mehr helfen. Er hatte zwar vorgesorgt und seiner Frau eine Vollmacht für sein Konto erteilt. Die Vollmacht galt jedoch nicht über den Tod hinaus. So war Frau K. trotz aller Vorsorge ihres Mannes nicht in der Lage, sein Begräbnis zu bezahlen. Erst ein Darlehen der ehemaligen Firma ihres Mannes half weiter. In der Regel vergehen nämlich mehrere Wochen, bis Testamente oder Erbverträge eröffnet werden und Testamentsvollstrecker oder Erben sich legitimieren können. Bis zu diesem Zeitpunkt aber liegt das Geld fest, Geschäfte können nicht weitergeführt, wichtige Entscheidungen nicht getroffen werden.

Wer es so weit nicht kommen lassen will, kann – solange er noch voll geschäftsfähig ist – einer Person seines Vertrauens eine Generalvollmacht oder eine Vorsorgevollmacht erteilen für den Fall, dass er aufgrund körperlicher oder geistiger Gebrechen seine Rechtsgeschäfte nicht mehr selbst erledigen kann. Ein Bevollmächtigter kann dann die Rechtsgeschäfte sofort weiterführen – mit Ausnahme höchstpersönlicher wie etwa dem Verfassen eines Testamentes. Das seit 1992 geltende Betreuungsrecht bestimmt zudem, dass ein Betreuer vom Vormundschaftsgericht auch dann bestellt wird, wenn man sich nur vorübergehend nicht mehr um seine Angelegenheiten kümmern kann, etwa nach einem Unfall. Mit einer Vorsorgevollmacht verhindert man diesen staatlichen Eingriff.

Grundsätzlich bedürfen Vollmachten zu ihrer Wirksamkeit keiner besonderen Form. Wichtig sind aber Ort, Datum und Unterschrift sowie Angaben zur Person des Bevollmächtigten. Behörden und Banken erkennen sie meist jedoch nur dann an, wenn die Unterschrift von der Bank, einer Behörde oder dem Notar bestätigt wurde. Vollmachten über Grundbesitz oder Firmen müssen notariell beurkundet oder beglaubigt werden. Die Notarkosten richten sich dabei nach der Höhe des Vermögens: Für ein Aktivvermögen von circa 50.000 Mark werden etwa 80 Mark Gebühren fällig. Gerichte nehmen 15 Mark für eine Beglaubigung.

Bankvollmachten bedürfen in der Regel keiner notariellen Beglaubigung, wenn die Unterschriften von der Bank bestätigt sind. Es gibt Vordrucke, in die persönliche Daten und der Gegenstand der Vollmacht eingetragen werden. Meist wird es sich dabei um den Zugriff auf die persönlichen Konten handeln. Wer verhindern will, dass der Bevollmächtigte bereits zu seinen Lebzeiten über das Guthaben verfügt, kann auch das vorher festlegen. Normalerweise, und falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten solche Bankvollmachten heute auch über den Tod hinaus. Wer ganz sicher sein will, kann diesen Passus mit aufnehmen. „Einen Notar hinzuzuziehen, ist allerdings dann ratsam, wenn der Bevollmächtigte umfangreiche und komplizierte Transaktionen tätigen soll“, rät man beim Bundesverband deutscher Banken. Auch Bankvollmachten können jederzeit widerrufen werden. Sind die Erben nach dem Tod des Kontoinhabers bestimmt und eingesetzt, können auch sie die Vollmacht widerrufen.

Soll der Bevollmächtigte erst dann handeln können, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist, kann man eine Vollmacht zunächst selber behalten oder bei einer Vertrauensperson deponieren. Erst wenn der Arzt schriftlich bestätigt, dass Handlungsunfähigkeit vorliegt, bekommt der Bevollmächtigte das Originaldokument. Er sollte aber informiert sein, damit er dann unverzüglich handeln kann.

Wenn man die Befugnisse, die sich aus einer Vollmacht ergeben, für zu weit reichend hält, mithin niemanden kennt, dem man eine solche Vollmacht erteilen möchte, oder wenn man die gerichtliche Kontrolle vorzieht, dann kann als Alternative auch an eine Betreuungsverfügung gedacht werden. Gericht und Betreuer müssen sich an die darin enthaltenen Anweisungen halten. Die Verfügung muss dem Vormundschaftsgericht vorgelegt werden und endet mit dem Tod. Aufbewahrt wird sie am besten beim Amtsgericht. Ein Missbrauch ist ausgeschlossen, da die Betreuungsverfügung erst durch gerichtlichen Beschluss wirksam wird. Allerdings entstehen hierbei Kosten, deren Höhe das Gericht festlegt.

Ein Patiententestament, in dem man seine Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung im Fall einer schweren Erkrankung angibt, kann ebenfalls sinnvoll sein. So kann zum Beispiel verfügt werden, dass lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen. Familienangehörige oder andere Vertraute sollten darüber informiert sein und wissen, wo sich das Patiententestament befindet.

In Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patiententestament werden also mit eindeutigen Formulierungen Handlungsanweisungen und Entscheidungsvorgaben bestimmt. All diese Verfügungen können jederzeit widerrufen werden, auch durch die Erben. Die Handlungen, die der Bevollmächtigte bis dahin vorgenommen hat, bleiben jedoch rechtskräftig. Es empfiehlt sich, die Schriftstücke regelmäßig zu überprüfen und durch das aktuelle Datum nebst Unterschrift in ihrer Gültigkeit zu bestätigen. Wer dazu in der Lage ist, sollte die Vollmacht selbst schreiben. In jedem Fall muss ein Bevollmächtigter wissen, was auf ihn zukommt, Zugang zum Originaldokument haben und auch die entsprechenden Telefonnummern und Adressen kennen.

Auch für konkrete Rechtsgeschäfte lässt sich eine Vollmacht erteilen. Gängig ist etwa die Zulassung eines Kraftfahrzeuges durch eine dazu bevollmächtigte Person. Tagesmütter können bevollmächtigt werden, in dringenden Fällen für ihre Schützlinge notwendigen medizinischen Maßnahmen zuzustimmen. Sogar wählen kann man unter bestimmten Umständen und auf Antrag mittels Vollmacht: wenn man zum Zeitpunkt der Wahl im Gefängnis sitzt, aus beruflichen Gründen im Ausland ist oder zu krank ist, um das Wahllokal selbst aufzusuchen. K. JABRANE