Einmal Fernsehstar

Wer eine TV-Show miterleben will, muss deshalb nicht unbedingt auf das Recht an seinem Bild verzichten

Morgens aus dem Haus zu kommen und plötzlich seinem eigenen Konterfei in Überlebensgröße gegenüberzustehen, ist für Stars und Sternchen nichts Ungewöhnliches. Wer aber als Zuschauer einer Fernsehshow ins Studio geht, will sich nicht unbedingt hinterher auf Plakatwänden dumm gucken sehen.

Vertragsklauseln, die einer Produktionsfirma uneingeschränkte Nutzungsrechte einräumen, erklärte das Landgericht München I in einem Urteil (Az. 7 O 14849/00) für unwirksam. Das teilte die Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. mit, deren Rechtsvorgänger, der Verbraucherschutzverein gegen die Janus Pearson Televisions GmbH geklagt hatte. Die Firma produziert die auf Kabel 1 ausgestrahlte TV-Show „Geh aufs Ganze“ und wollte sich in den Zuschauer- und Mitwirkungsbedingungen dafür annähernd unbegrenzte Nutzungsrechte für die Film- und Fotoaufnahmen der Zuschauer sichern. Inhaltlich, zeitlich und örtlich unbegrenzt sollte der Firma die Nutzung sämtlicher Aufnahmen in verschiedenen Medien gestattet sein, wozu auch die Verwendung von Standfotos für Werbezwecke zählte, jeweils ohne entsprechende Vergütung. Zudem behielt sich die Firma die spätere Bearbeitung der Aufnahmen vor. Die Richter erklärten diese Klausel für unzulässig. Zuschauer könnten nämlich die Reichweite der so eingeräumten Nutzungsrechte gar nicht überblicken.

Darüber hinaus sollten die Zuschauer ihre persönlichen Daten angeben, die für „Ticketing-Zwecke“ und andere Fernsehproduktionen gespeichert, genutzt und an Dritte weitergegeben würden. Für die Richter des Landgerichtes war das ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz, zumal Zweck und Inhalt der beabsichtigten Datennutzung weder näher beschrieben noch eingegrenzt waren. TAZ