Rausschmiss keine Kündigung

„Verschwindet, ich will euch hier nicht mehr sehen.“ Solch ein Satz aus Vermietermund ist für den Mieter ein Anlass, sich nach einer neuen Bleibe umzusehen, möchte man meinen. So geschehen in Nordrhein-Westfalen, wo der Streit zudem schon lange gärte, weil die Mieter Schimmelpilz an den Wänden beklagten. Sie fassten den Rausschmiss als fristlose Kündigung auf und zogen aus. Die ausstehende Miete für fünf Monate zahlten sie nicht. Zu Unrecht, wie das Kölner Landgericht entschied. Unmutsäußerungen im Rahmen eines Streits hätten keinen rechtsgeschäftlichen Erklärungswert, hieß es im Urteil. Der Rausschmiss war keine Kündigung. evl