Mit juristischer Akribie betrachtet

Die kritischen Punkte des Terrorismusbekämpfungsgesetzes

Die Theorie vom gefährlichen Ausländer ist nicht einfach und platt in der Begründung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes zu finden. Es bedarf schon einer gewissen juristischen Akribie, um dann aber um so unzweifelhafter feststellen zu müssen: Das jüngste Gesetzespaket, das uns mehr Sicherheit vor Terrorismus verspricht, geht davon aus, dass pauschal vom Ausländer terroristische Gefahren ausgehen, aber kaum vom Deutschen.

– Während die Reisepässe und Personalausweise mit biometrischen Daten von Hand, Finger und/oder Gesicht für Deutschen durch einen Gesetzesvorbehalt auf unbefristete Zeit verschoben werden, erlaubt der Entwurf die Einführung genau solcher Ausweise für Ausländer, verbunden mit Referenzdateien, die von der Polizei genutzt werden können.

– Zur Herkunftsbestimmung von Ausländern wird eine Sprachanalyse eingeführt. Hiergegen ist nichts einzuwenden, wohl aber dagegen, dass diese Sprachprofile 10 Jahre aufbewahrt und der Polizei für Abgleichzwecke – z. B. im Rahmen von Telefonüberwachungsmaßnahmen – zur Verfügung stehen sollen.

– Bisher liegen von sämtlichen Flüchtlingen Fingerabdrücke in einer gesonderten Datei vor, die von der Polizei im Einzelfall genutzt werden darf. Künftig sollen beim Bundeskriminalamt von einer erheblich größeren Gruppe von Ausländern Fingerabdrücke gespeichert werden, die dann ohne jegliche Restriktionen zu polizeilichen Zwecken, z. B. zu Spurenvergleichen, abgeglichen werden dürfen.

– Über Visaantragsteller sollen – je nach Vorgabe durch Innen- und Außenministerium – Regelanfragen der Botschaften und Konsulate bei sämtlichen Sicherheitsbehörden, von den Geheimdiensten bis zum Bundeskriminalamt, vorgenommen werden können. Die dabei übermittelten Daten sollen dann dort weiter aufbewahrt und weiter genutzt werden können.

– Mit sämtlichen Daten, die beim Ausländerzentralregister (AZR) vorhanden sind, sollen nicht nur die Polizeien, sondern sämtliche Geheimdienste Rasterfahndungen durchführen können. Das Vorhandensein einer konkreten Gefahr soll dabei nicht vorausgesetzt sein müssen.

– Sämtliche Geheimdienste sollen unbeschränkten direkten elektronischen Zugriff auf sämtliche Daten des AZR erhalten. Die verfassungsrechtlich geforderte Trennung zwischen der Verwaltung und den weitgehend kontrollfreien Geheimdiensten wird dadurch Makulatur.

– Die gewaltigste Zumutung enthält eine geplante Regelung, die es Ausländer- und Asylbehörden ohne jegliche Einschränkung erlaubt, sämtliche als interessant angesehenen Daten an das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) weiterzuleiten. Darunter sollen auch die Begründungen von Asylanträgen fallen, die das BfV an die Polizei- und Geheimdienste der Heimatstaaten weitergeben darf, wo diese Informationen zur politischen Verfolgung genutzt werden können.

Eine ausführliche juristische Analyse des Entwurfs ist zu finden unter www.aktiv.org/DVD/