dokumentation
: „. . . hat zur Folge, dass Ihnen die Ausreise nach § 10 des Passgesetzes untersagt ist.“

Landeseinwohneramt Berlin, 3. 12. 2001

Sehr geehrte Frau X,

der Geltungsbereich Ihres Personalausweises [. . .] wird hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise [. . .] dahingehend beschränkt, dass der Personalausweis nicht zum Verlassen des Gebietes des Geltungsbereichs des Grundgesetzes über eine Auslandsgrenze berechtigt. Diese Beschränkung hat zur Folge, dass Ihnen die Ausreise nach § 10 des Passgesetzes untersagt ist. Nach § 24 des Passgesetzes wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen der Beschränkung ausreist oder auszureisen versucht. Die Maßnahme ist bis zum 15. 12. 2001 befristet.

Begründung:

Nach Erkenntnissen der Berliner Polizei sind Sie in der Vergangenheit mehrfach durch gewalttätiges Verhalten auffällig geworden und gehören somit zum Kreis der Globalisierungsgegner.

In diesem Zusammenhang sind Sie auch mehrfach einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten (z. B. wegen Landfriedensbruch, gefährlicher Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte). Diese Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass Sie bei einem Besuch in Laeken/Belgien anlässlich des vom 13.–15. 12. 2001 dort stattfindenden EU-Gipfeltreffen [. . .] erneut derartige Straftaten begehen werden. Ein derartiges Verhalten schädigt aber das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland in erheblichem Maße und ist damit ein Passversagungsgrund im Sinne des § 7 Abs. 1 des Passgesetzes.

Da Sie nicht über einen Reisepass verfügen, die Ausreise in das Tagungsland aber auch mit dem Personalausweis möglich ist, ist die Beschränkung des Personalausweises geboten.

Ich weise darauf hin, dass es Ihnen im Bedarfsfall, z. B. für eine andere Auslandsreise, innerhalb des o. g. Zeitraumes freisteht, die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses zu beantragen, dessen Geltungsbereich dann jedoch Belgien, Niederlande, Luxemburg und Frankreich nicht umfassen würde.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. [Allerdings] entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs. Die sofortige Vollziehung ist geboten, weil es im Hinblick auf den o. g. Zweck nicht hingenommen werden kann, dass durch die Einlegung eines Widerspruchs eine Reise zum Tagungsort des EU-Gipfeltreffens ermöglicht wird.

Hochachtungsvoll