Rente für Sektenmitglied

Teilerfolg für die Colonia Dignidad in Chile: Einstellung der Rentenzahlung an Bewohner war rechtswidrig

KASSEL ap ■ Rentenzahlungen für die deutschen Bewohner der Siedlung Colonia Dignidad (CD) in Chile dürfen nicht ohne Anhörung durch den Rententräger eingestellt werden. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) gestern in Kassel (Az. B13 RJ 67/99). Die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz (LVA) hatte 1993 dem Kläger eine Rente zugesprochen. Die Rentenzahlung wurde seit 1997 aber vorläufig gestoppt, weil nicht sichergestellt sei, dass der Kläger das Geld, das Vertretern der Sektenführung ausgezahlt wurde, auch erhalte.

Der heute 73-jährige Kläger hatte 1994 bei einem persönlichen Gespräch aber in der deutschen Botschaft in Chile erklärt, dass er sich freiwillig in der Kolonie aufhalte. Die Einlösung der Rentenschecks würden Freunde für ihn vornehmen. Der Anwalt des Klägers sagte, dass es sich bei der vorläufigen Einstellung der Rentenzahlung um einen Verwaltungsakt gehandelt habe, der die Möglichkeit einer Anhörung vorsehe. Die LVA habe dies aber unterlassen. Daher sei die Zahlungseinstellung rechtswidrig.

Dieser Auffassung schloss sich der 13. Senat des BSG an. Der 73-Jährige hätte zuvor angehört werden müssen. Die LVA könne nicht die Zahlung einfach verweigern.