Häuslebauer obacht

■ Verbraucherzentrale warnt vor Silvesterfalle

Wer zum Jahresende Wohneigentum kauft, muss für finanzielle Förderung einiges beachten. So ist die erste Förderrate davon abhängig, dass die neuen Besitzer auch schon im neuen Häuschen wohnen. Sonst geht die erste Rate der auf acht Jahre begrenzten Förderung unwiederbringlich verloren. Darauf weist die Bremer Verbraucherzentrale hin. Betroffen sind davon sowohl die Eigenheimzulage und das damit verbundene Baukindergeld als auch die Öko-Zulage.

Nach den gesetzlichen Vorschriften muss der Einzug in die eigene Immobilie im gleichen Jahr wie die Übertragung oder die Fertigstellung des Eigenheims geschehen. Wer – im Extremfall – zum 31. Dezember eine bewohnbare Immobilie erwirbt und erst am 1. Januar dort einzieht, kann nur noch maximal sieben Zulagen beanspruchen, warnen die Verbraucherschützer. Sie beziehen sich dabei auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes (Aktz.: IX B38/99). In dem Fall waren die Käufer provisorisch in ein renovierungsbedürftiges Häuschen gezogen. Probleme umgehe, wer den Übergabetermin ins neue Jahr verlegt, wenn er dann erst einziehen will. ede