Daten sammeln, Einreise verweigern

Von Asylverfahren bis Verfassungsschutz: Was sich durch das Antiterrorgesetz vom 1. Januar an tatsächlich ändert

Bundeskriminalamt (BKA): Das BKA darf auch künftig nicht ohne konkreten Anfangsverdacht ermitteln, seine Kompetenzen werden aber ausgeweitet. Das BKA ist jetzt auch für die Verfolgung von Anhängern ausländischer Terrororganisationen zuständig und kann in schweren Fällen von Datennetzkriminalität ermitteln. Seine zentrale Rolle wird gestärkt. Bei Datenerhebungen muss das BKA nicht mehr den Weg über die Polizeibehörden der Länder gehen.

Bundesgrenzschutz (BGS): Sicherheitsrelevante Bereiche sollen besser geschützt werden. In Flugzeugen dürfen nur Beamte von Polizei und BGS als Sky-Marshals eingesetzt werden, nicht aber private Sicherheitsdienste.

Verfassungsschutz (VS): Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf bei Kreditinstituten, Luftverkehrsunternehmen, Post- und Kommunikationsdienstleistern Informationen abfragen. Diese Befugnisse, die parlamentarischer Kontrolle unterworfen sind, werden auch den VS-Landesämtern eingeräumt. Um Gefahr für Leben und Gesundheit abzuwenden, dürfen Wohnungen abgehört werden, in denen Verfassungsschützer tätig sind. Ferner darf der VS auch Aktivitäten beobachten, die sich gegen die Völkerverständigung und das friedliche Zusammenleben richten. Die Gesetze für den Militärischen Abschirmdienst (MAD) und den Bundesnachrichtendienst (BND) werden angepasst.

Asylverfahren: Die Sprachaufzeichnung wird gesetzlich zugelassen. Mit einer identitätsichernden Sprachanalyse soll in Zweifelsfällen die Herkunft des Antragstellers ermittelt werden. Fingerabdrücke und andere die Identität sichernde Unterlagen werden künftig zehn Jahre aufbewahrt. An ausländische und zwischenstaatliche Stellen dürfen Daten nur dann weitergegeben werden, wenn dem keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen entgegenstehen und eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Weitergabe besteht.

Ausländergesetz: Ausländern darf nicht schon bei bloßem Verdacht auf eine Straftat der Aufenthalt verwehrt werden. Die Gesetzesänderung präzisiert die Bedingungen, unter denen Aufenthalt oder Einreise verweigert werden können. Voraussetzung für eine Ausweisung oder Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis ist, dass der Ausländer die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder die Sicherheit Deutschlands gefährdet, sich bei politischen Aktivitäten an Gewalttätigkeiten beteiligt oder den internationalen Terrorismus unterstützt. Das muss durch „Tatsachen“ belegbar sein.

Ausländerzentralregister: Dieses zentrale Register wird zu einer Visa-Entscheidungsdatei ausgebaut. Der Zugriff für Polizeibehörden wird verbessert. Die Sicherheitsdienste dürfen künftig den gesamten Datenbestand in einem automatisierten Verfahren abrufen. Außerdem soll die Religionszugehörigkeit von Ausländern gespeichert werden. Die Angabe ist jedoch freiwillig. Eine Speicherung der ethnischen Zugehörigkeit entfällt.

Pass- und Personalausweisrecht: Ausweise dürfen „neben dem Lichtbild und der Unterschrift weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht des Inhabers enthalten“. Biometrische Merkmale dürfen auch verschlüsselt werden. Diese Angaben dürfen nur zur Überprüfung der Identität und der Echtheit des Dokuments verwendet werden. Welche biometrischen Merkmale verwendet werden sollen, regelt ein noch zu schaffendes Bundesgesetz. Eine bundesweite Zentraldatei über diese Merkmale wird nicht eingerichtet.

Vereinsgesetz: Eine Neufassung und Ausweitung der Verbotsgründe verhindert, dass gewalttätige oder terroristische Organisationen von Ausländervereinen in Deutschland unterstützt werden. Ein zunächst geplantes Ausländervereinsregister wird es nicht geben.

Handy-Erkennung: Der Einsatz so genannter IMSI-Catcher wird rechtlich geregelt. Mit dieser Technik können Kennung und Standort eines Handys ermittelt werden. Dabei werden auch Mobiltelefone im Umkreis erfasst. Für Daten unbeteiligter Dritter besteht ein absolutes Verwendungsverbot. Diese Daten müssen gelöscht werden.

Befristung: Die Regelungen zum Bundesverfassungsschutzgesetz, dem BND-Gesetz, dem MAD-Gesetz, dem BKA-Gesetz und dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz werden auf fünf Jahre befristet. DPA