Messer in der Kommode

Der Sohn eines Vermieters hatte die Mieterin mehrmals mit Drohzetteln belästigt, in denen er unter anderem das Tragen von Schutzhelmen empfahl. Schließlich rammte er im Verlauf eines Vorfalls ein Messer in eine Kommode, die neben der Tür der Mieterin stand und beschädigte mit einem Baseballschläger die Wohnungstür. Solcherart in Gefahr, kündigte die Mieterin fristlos, was der Vermieter nicht hinnahm. Das Gericht beschied: Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrags berechtigt zur fristlosen Kündigung (LG Hannover, Az. 18 S 665/99). TAZ