Häusliches Büro: Wann ist es steuerlich absetzbar?

Mit Zusagen wie „Arbeiten Sie doch, wo Sie wollen“ werben Firmen für bequemes Arbeiten von zu Hause. Die Einrichtung des häuslichen Büros belastet aber eher den privaten Geldbeutel und nicht den des Arbeitgebers. Wer sich im Paragraphen-Dickicht der Steuergesetze auskennt, kann sich einen Teil der Kosten vom Fiskus zurückholen.

Wenn der alleinige Arbeitsplatz der heimische Schreibtisch ist, kann ein Raum als häusliches Arbeitszimmer steuerlich voll geltend gemacht werden. Das ist der Fall, „wenn der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit vom Arbeitszimmer ausgeht“, erklärt Katarina Günther vom Verband der Lohnsteuerzahler e.V. Selbständigen gelingt dieser Nachweis in der Regel. Angestellte hingegen mit einem Arbeitsplatz daheim und in der Firma können nur einen Teil der Kosten steuerlich absetzten. Die geltende Regelung erlaubt einen Abzug der Aufwendungen vom zu versteuernden Einkommen in Höhe von maximal 1250 Euro dann, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder nachweislich mehr als 50 Prozent der gesamten betrieblichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer erbracht wird.

Damit aber ein Arbeitszimmer auch als solches anerkannt wird, müssen diverse Voraussetzungen erfüllt sein. So muss die Wohnung auch ohne das Arbeitszimmer ausreichend Platz für ihre Bewohner bieten, und auf eine private Nutzung des Raumes darf nichts hindeuten. Überprüfungen durch den Fiskus seien nicht auszuschließen, sagt Katarina Günther.

Kann die Notwendigkeit von häuslicher Arbeit belegt werden und wird das Arbeitszimmer umfangreich geschäftlich genutzt, sind laufende Kosten wie Miete oder Zinsen und Grundsteuer, Strom, Reinigung, Versicherungen, etc. absetzbar. Dabei ergibt sich der Anteil der abzugsfähigen Kosten durch das Verhältnis der Fläche von Arbeitszimmer zu Gesamtwohnfläche.

Einfacher ist der Abzug von Arbeitsmitteln wie Schreibtisch oder Aktenschrank. Für sie gibt es zwar keine Abschreibungshöchstgrenze. Zu beachten sei aber die Dauer der Abschreibung, erklärt Steuerfachfrau Günther: „Arbeitsmittel, teurer als 410 Euro, werden über die Nutzungsdauer gemäß Abschreibungstabelle für Arbeitsmittel abgeschrieben.“

Guter Rat bringt zwar Steuererparnis; guter Rat ist manchmal aber auch teuer. Eine Mitgliedschaft im Bund der Steuerzahler (BdSt) dagegen kostet 42,95 Euro pro Jahr. „Mitglied werden kann jeder“, sagt Gertrud Erdmann, Geschäftsführerin der Hamburger Vertretung. „Dafür gibt es die monatliche Mitgliederzeitschrift mit Faxabrufnummern zu 60 Steuerthemen und 20 aktuellen Steuermeldungen.“ Unter Fax: 089/66 63 23 61 48 können Tipps zum Thema „Häusliches Arbeitszimmer“ abgerufen werden; auf www.steuerzahler.de stellt der BdSt eine Liste mit Ratgeberbroschüren bereit. Hilfe gibt es auch von den Lohnsteuervereinen (Branchenbuch), einer davon ist der Verband der Lohnsteuerzahler (www.vdl-online.de). Kunden zahlen einen Jahresbeitrag und erhalten dafür telefonische Beratung und Hilfe bei der Antragsveranlagung. Marcellus Gau