Bahnhofs-Deal rechtswidrig?

■ Architektenkammer hat rechtliche Bedenken

Die Bremer Architektenkammer hat „erste Zweifel“ daran, „ob die gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen“ beim Verkauf des Bahnhofsplatzes eingehalten worden sind. Nach EU-Recht darf die öffentliche Hand Grundstücke nur im „bedingungsfreien Bieterverfahren“ verkaufen, andernfalls muss der Marktpreis vorher gutachterlich festgestellt werden. Nach der Haushaltsordnung muss die Wertermittlung am Anfang stehen. Auch die Richtlinien des Finanzsenators sehen Ausschreibungen vor, um ein transparentes Verfahren zu garantieren und die Mitarbeiter nicht in Versuchung zu führen.

Im Falle des Bahnhofsplatzes hatte das zuständige Katasteramt 1998 einen Marktwert von 25 Millionen Mark festgestellt, der Finanzsenator hatte eine Auschreibung durchgeführt. In dieser Woche hatte der Senat beschlossen, dass das Grundstück ohne Berücksichtigung der damaligen Ausschreibung an die Bieter Grosse/Zechbau/Brebau verkauft werden soll; über den Kaufpreis wurde aber nichts mitgeteilt, den Mitangeboten an Tchibo lag aber ein Kaufpreis von circa 14 Millionen Mark zugrunde. Das Katasteramt arbeitet derzeit noch an einem Gutachten, das diesen vereinbarten Kaufpreis bestätigt.

Offenbar hofft Bremen weiterhin auf Tchibo als Mieter; dann müsste das Katasteramt den Kaufpreis aber noch niedriger taxieren. K.W.