Werben mit Gefühl ist erlaubt

Verfassungsrichter: Hinweis auf Umwelt- und Tierschutz nicht zwingend sittenwidrig

KARLSRUHE taz ■ Wenn Werbung an das Gute im Menschen appelliert, ist das nicht sittenwidrig. Mit dieser Begründung hob das Bundesverfassungsgericht jetzt Werbeverbote für Annoncen auf, die an das Mitgefühl mit Tieren appellieren.

„Binder Optik unterstützt die Aktionsgemeinschaft Artenschutz“ stand früher auf den Zeitungsanzeigen der bundesweit aktiven Optikerkette. Daneben prankte eine kleine Schildkröte. Ein Abmahnverein klagte jedoch erfolgreich auf Unterlassung. Die Werbung sei „sittenwidrig“, weil sie den Leistungswettbewerb verlasse und das Publikum „unsachgemäß“ ablenke. Vor Gericht hatte der Wettbewerbsverein bislang Erfolg. In einer Grundsatzentscheidung erklärte Karlsruhe nun aber solche Werbeverbote für verfassungswidrig. Weil die Werbeaussagen vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt seien, müsse das Wettbewerbsrecht hier eng ausgelegt werden. Den Richtern leuchtete nicht ein, warum die Ansprache an das Gefühl der KäuferInnen nur verboten sei, wenn es um Tierschutz und andere edle Anliegen gehe, während etwa die Werbung mit Prominenten bislang als unbedenklich gelte. In einer Parallel-Entscheidung entschieden die Richter gestern außerdem zugunsten eines Händlers, der die Käufer synthetischer Pelze in seiner Werbung als „Menschen mit Verstand, Herzensbildung und Moral“ bezeichnete und auf die Leiden von Tieren in Intensivzucht hinwies. Die gestrige Entscheidung kommt nicht überraschend, nachdem das Gericht jüngst auch die Schock-Werbung der Firma Benetton („H.I.V“-Stempel auf einem nackten Hintern) für zulässig erklärt hatte. CHRISTIAN RATH