Miethai & Co
: Kaution zurück?

Nicht immer auf der Stelle  ■ Von Christine Kiene

Wurde das Mietverhältnis beendet, hoffen viele Mietern auf eine schnelle Rückzahlung der Kaution aus dem alten Mietverhältnis, möglichst noch am Tag der Rückgabe der Wohnung. Leider geht diese Rechnung nicht immer auf. Fällig ist der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution nämlich erst angemessene Zeit nach der Rückgabe der Wohnung.

Dem ehemaligen Vermieter wird eine Überlegungs- und Prüfungsfrist für das Vorliegen und den Umfang seiner Gegenforderungen wegen der Nichtdurchführung von Schönheitsreparaturen oder Schäden in der Wohnung etc. eingeräumt. Wie viel Zeit dem ehemaligen Vermieter für die Rückzahlung zuzubilligen ist, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falles ab.

Können die Mieter nachweisen, dass der ehemalige Vermieter während des Rückgabetermins die Wohnung ausführlich überprüft und für ordnungsgemäß befunden und gleichzeitig die Auszahlung der Kaution zugesagt habe, kann er sich nicht später darauf berufen, er habe sich über den ordnungsgemäßen Zustand der Räume geirrt und nun die Auskehrung der Kaution verweigern. Ratsam ist daher am Rückgabetermin auch die unverzügliche Kautionsrückzahlung mit dem alten Vermieter zu verabreden.

Gibt es bezüglich der Übergabe der Wohnung keine Streitpunkte, ist die Kaution sofort fällig. Andernfalls besteht ein Anspruch der Mieter auf Auskehrung der Kaution spätestens sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses.

Darüber hinaus darf der Vermieter auch über diese sechs Monate hinaus noch einen Teil der Kaution für die Abrechnung der Heiz- und Nebenkosten einbehalten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn von vornherein auf Seiten des Vermieters ein Sicherungsbedürfnis besteht, d. h. eine Nachzahlung der Mieter zu erwarten ist. Hatten die Mieter bisher immer ein Guthaben, darf der Vermieter keine weiteren Zurückbehaltungen von der Kaution vornehmen.

Hinweis: Christine Kiene ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40