Soldaten sind keine Kinder

Ein Richter zog bis vor den Bundesfinanzhof, um zu erreichen, dass er für seinen wehrpflichtigen Sohn Kindergeld beziehen könne. Der Jurist scheiterte: Der Bund sorge schließlich kostenlos für seine Soldaten, gewähre Kost, Wäsche und Logis

Wehrdienstleistende erhalten kein Kindergeld. Seit 1996 auch dann nicht, wenn eine Berufsausbildung durch die Aufnahme des Dienstes unterbrochen wurde. Stattdessen gibt es einen so genannten Verlängerungstatbestand, wonach ein Kind nach Ableistung des Wehrdienstes bei Arbeitslosigkeit auch über das 21. Lebensjahr hinaus Kindergeld erhält. Diese Verlängerung darf jedoch höchstens der Dauer des Dienstes entsprechen. Im Falle einer Berufsausbildung wird dann mit entsprechender Dauer auch über das 27. Lebensjahr hinaus gezahlt. Die Klage eines Richters, dessen Sohn 1995 zur Ableistung seines Grundwehrdienstes eingezogen wurde, hat der Bundesfinanzhof abschlägig entschieden: „Für Kinder, die ihren gesetzlichen Grundwehrdienst leisten, erhalten Eltern keinen Kinderfreibetrag und kein Kindergeld. Diese Regelung ist verfassungsgemäß“. (Az. VI B 176/00)

Die Zahlung des Kindergeldes und des entsprechenden Anteils des Ortszuschlages für den Richtersohn wurde für die Dauer seines Wehrdienstes eingestellt. Der Richter widersprach zunächst erfolglos und klagte dann. Für den Kläger hatte sein Anliegen auch über seinen Einzelfall hinausgehend allgemeine Bedeutung, da 1996 etwa 156.000 Personen ihren Grundwehrdienst leisteten, von denen rund ein Drittel Abiturienten und Fachhochschulabsolventen waren. Diese jungen Männer wohnten größtenteils noch zu Hause und seien mithin von ihren Eltern wirtschaftlich abhängig. Für den weiter bestehenden privaten Wohnbedarf – an den Wochenenden, im Urlaub und Vorhaltekosten für die Zeit nach dem Wehrdienst – erhielten diese Kinder keine Mietbeihilfe. Also hätten, so die Argumentation, die Eltern mithin die volle Kostenlast zu tragen.

Der Gesetzgeber geht allerdings davon aus, dass die Eltern von Wehrdienstleistenden diesen gegenüber nicht oder nur in ganz seltenen Ausnahmefällen zu Unterhalt verpflichtet sind, da ihre Kinder Wohnraum, Dienstkleidung, Verpflegung und medizinische Versorgung während der gesamten Dienstzeit kostenlos vom Staat erhielten. Außerdem stehen für die Fahrten zwischen Kaserne und Heimatort des Soldaten Freifahrtscheine der Deutschen Bahn zur Verfügung. Darüber hinaus erhalten auch Wehrpflichtige schließlich Wehrsold und besondere Zuwendungen.

Selbst wenn also den Eltern im Einzelfall durch das Vorhalten von Wohnraum oder durch sonstige Leistungen – wie etwa das Waschen von Wäsche – zusätzliche Kosten entstünden, die nicht durch die umfassenden staatlichen Leistungen für Soldaten abgedeckt seien, könnten diese sehr wohl zum Beispiel durch den Wehrsold gedeckt werden.

Da der klagende Richter zudem selbst angab, dass seinem Sohn durch Tagegeld, Sonderzuwendungen und Mobilitätszuschlag seinerzeit monatlich durchschnittlich 628,95 Mark zur Verfügung standen, geht der Bundesfinanzhof davon aus, „dass die Eltern während des Wehrdienstes wirtschaftlich nicht derart belastet sind, dass ein Kinderfreibetrag beziehungsweise Kindergeld zu gewähren ist“. K. JABRANE