Steuern sparen mit Immobilien

Die Eigentumswohnung kann man auch an die eigenen Kinder vermieten. Verschiedene Steuermodelle sollte ein Profi prüfen. Miete mindestens 50 Prozent des Marktniveaus

Eltern, die ihre Eigentumswohnung an ihre Kinder vermieten, können Steuern sparen. Voraussetzung ist jedoch ein eindeutiger und wirksamer schriftlicher Mietvertrag. Der Verband der Privaten Bausparkassen weist darauf hin, dass das Mietverhältnis genauso gestaltet sein muss, als wenn ein Fremder einziehen würde. Das heißt, die Höhe der Mietzahlungen, die Kaltmiete, die Nebenkosten, die Zahlungsweise und die Kündigungsfrist müssen im Vertrag aufgeführt sein und diese Vereinbarungen auch eingehalten werden.

Eltern haben die Möglichkeit, ihrem Kind für das Bewohnen der Eigentumswohnung eine Vorzugsmiete zu berechnen. Liegt die Nettokaltmiete bei mindestens 50 Prozent des Marktniveaus und werden alle üblichen umlagefähigen Betriebskosten verlangt, können die Eltern die Werbungskosten (Schuldzinsen, Grundsteuer, Verwaltungskosten) inklusive Abschreibungen in voller Höhe von der Vorzugsmiete abziehen. „Sind die Werbungskosten höher als die Mieteinnahmen, kann der Verlust Steuer mindernd geltend gemacht werden“, erläutert Verbandssprecher Bernd Pütz.

Beträgt die Wohnungsmiete weniger als die Hälfte der üblichen Marktmiete, können Eltern Werbungskosten nur anteilig von der Steuer absetzen. Der Verband der Privaten Bausparkassen rät deshalb, mindestens 55 bis 60 Prozent der Marktmiete festzusetzen, um bei steigendem Mietniveau nicht unter die 50-Prozent-Grenze zu fallen.

Wird die Wohnung dem Nachwuchs kostenlos überlassen, entfallen die steuerlichen Vorteile aus Vermietung und Verpachtung. Und auch die Kreditzinsen und Nebenkosten können nicht steuerlich abgesetzt werden. Aber es bestünde die Möglichkeit, die Eigenheimzulage zu bekommen. Voraussetzung: Die gesetzlich festgelegte Einkommensgrenze von 163.614 Euro wird eingehalten und mindestens ein Ehepartner hat seinen Anspruch auf die staatliche Förderung noch nicht verbraucht.

Ausschlaggebend für die Ermittlung des Einkommens ist der Gesamtbetrag der Einkünfte der letzten zwei Jahre. Jedes Kind, für das die Eltern Kindergeld und einen Kinderfreibetrag erhalten, erhöht die Grenze um 30.678 Euro. Um zu errechnen, welches Modell sich lohnt, empfiehlt der Verband der Privaten Bausparkassen, einen Steuerberater zu konsultieren. NP