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Eltern haften für ihre Kinder
: Happy Birthday

Auch wenn die Tat heute verjährt ist – noch immer dient sie als Beispiel dafür, wie gut gerade Mütter daran tun, Versicherungsbedingungen genauer zu begucken oder rechtzeitig zu hinterfragen.

Stellen Sie sich vor, Sie feiern den Geburtstag Ihres sechsjährigen Sohnes. Es ist Mai. Die Kinderschar tobt im Nieselregen durch den Garten, versteckt sich hinter Hecken und ist vergnügt. Sie sitzen mit der Verwandtschaft im Trocknen und trinken Kaffee. Nett. Als es gewittert, rufen Sie die Bande ins Haus. Doch während Sie die ersten Knirpse abtrocknen, fällt Ihnen auf, dass Ihr Geburtstagskind und zwei seiner Freunde fehlen.

Aber soeben steigen diese zurück über den nachbarlichen Gartenzaun. Kaum sind auch diese drei getrocknet, klingelt die Nachbarin an der Haustür: „Frau X, wollen Sie sich mal meinen Swimmingpool ansehen?“ So steigen Sie also gemeinsam über den Gartenzaun, um das jüngste Kunstwerk Ihres Sohnes zu bestaunen: Liebevoll hatten die drei den Komposthaufen abgetragen – direkt in den nachbarlichen Swimmingpool.

Die Reinigung des Pools belief sich auf etwa 2500,- DM. Beglichen wurde die Rechnung von meiner privaten Haftpflichtversicherung. Wahrheitsgetreu nämlich habe ich von meinem sträflichen Versäumnis, die Kinder zu bewachen, berichtet. Hätte ich meine Unschuld beteuert, wäre ich leer ausgegangen. Denn Kinder unter sieben Jahren sind nicht haftbar zu machen.

Und genau diesen Umstand bzw. dessen Konsequenz kennen viele Eltern nicht. In der Regel zahlen Versicherer bei von kleinen Kindern verursachten Schäden nur dann, wenn die aufsichtspflichtige Person ihre Aufsichtspflicht verletzt hat. Manchmal empfiehlt es sich eben doch, ein Auge zuzudrücken!

Susanne Kazemieh ist Finanzmaklerin und Gründerin der FrauenFinanzGruppe, Grindelallee 176, 20144 HH, Tel.: 41426667info@frauenfinanzgruppe.dewww.frauenfinanzgruppe.de