Europäischer Druck gegen das VW-Gesetz

Gerichtshof stärkt Freiheit des Kapitalverkehrs. Eingriffe durch „goldene Aktien“ und ähnliche Gesetze beschränkt

FREIBURG taz ■ Die Freiheit des Kapitalverkehrs darf nicht aus wirtschaftspolitischen Erwägungen eingeschränkt werden. Dies stellte gestern der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg klar. Dies könnte auch Auswirkungen auf das VW-Gesetz haben, das dem Land Niedersachsen entscheidenden Einfluss im Autokonzern sichert.

Auf Klage der EU-Kommission ging es gestern um drei Regelungen in Frankreich, Belgien und Portugal. In Frankreich hält der Staat Sonderaktien („goldene Aktien“) am Energiekonzern Elf, die ihm ein Vetorecht gegen den Erwerb großer Aktienpakete durch andere Investoren einräumen. Ähnliche Sonderaktien hält der belgische Staat am dortigen Gasversorger Distrigaz. Und in Portugal beanstandete die Kommission eine Regelung, wonach bei der Privatisierung von Staatsunternehmen eine staatliche Genehmigung erforderlich ist, wenn ausländische Investoren mehr als 10 Prozent des Kapitals erwerben wollen.

Dass die portugiesische Regelung keinen Bestand haben würde, war erwartet worden, da sie zwischen ausländischen und inländischen Investoren unterscheidet. Der EuGH ging nun aber noch einen Schritt weiter und erklärte, dass bereits die von der portugiesischen Regierung verfolgten Ziele – Kontrolle über die Auswahl strategischer Partner, Modernisierung der Produktionsmittel – unzulässig seien. Wirtschaftliche Gründe könnten keine Beeinträchtigung des Kapitalverkehrs rechtfertigen, hieß es gestern.

Dagegen wurden die Ziele der belgischen und französischen Regierung als „legitim“ anerkannt. Hier ging es um die Sicherung des Zugriffs auf strategische Erdgas- und Erdölreserven in Krisenzeiten. Dennoch wurde auch das französische Gesetz vom EuGH beanstandet, da das Genehmigungsverfahren für den Erwerb von Elf-Aktienpaketen dem Staat ein zu weites Ermessen einräume und keine gerichtliche Kontrolle vorsehe. In Belgien seien dagegen die Anforderungen des EU-Rechts erfüllt.

In Deutschland wurde das gestrige Urteil im Hinblick auf das seit 1960 bestehende VW-Gesetz mit Spannung erwartet. Das Gesetz beschränkt das Stimmrecht einzelner Investoren am VW-Konzern auf 20 Prozent und sichert so den Einfluss des Landes Niedersachsens, das rund 18 Prozent der VW-Aktien hält. Es wird von der Landesregierung vor allem als Instrument der Standort- und Arbeitsplatzsicherung verteidigt. Nach den gestern aufgestellten Grundsätzen dürften diese wirtschaftspolitischen Ziele das Gesetz nicht rechtfertigen. Allerdings stellt es nach Auffassung der Hannoveraner Landesregierung auch gar keine Beschränkung des Kapitalverkehrs dar. „Jeder kann so viel VW-Aktien kaufen, wie er am Markt erhält, er bekommt nur nicht mehr als 20 Prozent der Stimmrechte“, sagte ein Sprecher. CHRISTIAN RATH