Mit Vorbehalt verwahren

Bundestag stimmt über Gesetz ab, das nachträgliche Anordnung von Sicherungsverwahrung ermöglichen soll

FREIBURG taz ■ Der Bundestag wird heute ein Gesetz beschließen, das die nachträgliche Anordnung von Sicherungsverwahrung ermöglicht. Bisher musste diese Maßnahme, bei der gefährliche Straftäter auch nach Verbüßung ihrer eigentlichen Strafe in Haft bleiben, bereits im Strafurteil angeordnet werden. Künftig soll über die Sicherungsverwahrung in Zweifelsfällen erst etwa sechs Monate vor der Haftentlassung entschieden werden. Vorraussetzung dafür ist allerdings, dass sie bereits im Strafurteil „vorbehalten“ wurde.

Entgegen früherer Pläne wird die endgültige Entscheidung über die Sicherungsverwahrung nicht von einer Strafvollstreckungskammer getroffen, sondern vom ursprünglich zuständigen Strafgericht. Das Gesetz bedarf keiner Zustimmung des Bundesrates. Da jedoch das Ende der Wahlperiode bevorsteht und der Wahlkampf begonnen hat, könnte die unionsdominierte Länderkammer das Gesetz auch durch Anrufung des Vermittlungsausschusses und die dortige zögerliche Behandlung der Sache zu Fall bringen. Möglicherweise versuchen die unionsgeführten Länder auch, im Vermittlungsverfahren noch einen Gesetzentwurf aus Baden-Württemberg ins Spiel zu bringen. Dieser Alternativentwurf erfasst auch bereits jetzt einsitzende Straftäter, weil er für die nachträgliche SV-Anordnung keinen Vorbehalt im Strafurteil verlangt. Bisher gibt es bei Rot-Grün kein Signal für die Bereitschaft, den Stuttgarter Entwurf zu übernehmen. CHRISTIAN RATH