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Schwankungen in der Betriebskostenvorauszahlung
: Vorsicht Fallen

Vermieter versuchen immer wieder ohne Vorlage einer Betriebskostenabrechnung “aufgrund allgemeiner Kostensteigerungen“ die Betriebskostenvorauszahlungen zu erhöhen. Dies ist jedoch nicht zulässig.

Eine Erhöhung der Vorauszahlungen kann der Vermieter immer nur dann verlangen, wenn er diese gemäß § 560 Abs. 1 BGB ausreichend begründet. Versucht der Vermieter, die Erhöhung mit dem Verweis auf eine Pressemitteilung durchzusetzen, so sehen die Gerichte dies als nicht ausreichend an. Ausreichend und üblich ist in der Regel jedoch die Vorlage einer aktuellen Betriebskostenabrechnung, mit welcher der Vermieter nachweist, dass er mit den vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen nicht ausgekommen ist und deshalb eine Nachzahlung fordert.

Ist die Abrechnung korrekt, so ist der Nachzahlungsbetrag durch die Anzahl der abgerechneten Monate (meistens zwölf Monate) zu teilen. Der errechnete Betrag entspricht dann dem monatlich zulässigen Erhöhungsbetrag. Damit nimmt die Überprüfung der Betriebskostenabrechnung einen immer größeren Stellenwert ein, da viele Abrechnungen fehlerhaft erstellt werden.

Insbesondere werden gern Kosten auf die Mieter umgelegt, deren Umlage gar nicht zulässig ist. Sobald der Mieter eine Betriebskostenabrechnung erhält, sollte er sich rechtlich beraten lassen, damit er am Ende nicht mehr zahlt als er eigentlich müsste. Für Abrechnungen, deren Abrechnungszeitraum bis in den September 2001 hineinreicht, gilt dieses nach neuem Recht aber auch in die andere Richtung. Der Vermieter muss im Falle eines Mieterguthabens die Vorauszahlung senken.

Kommt er dem nicht nach, so kann mieterseits die Vorauszahlung gesenkt werden. Das muss allerdings dem Vermieter gegenüber schriftlich erklärt werden.

Fotohinweis: Achim Woens ist Berater bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20259 Hamburg, Tel. 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhmhamburg.de