miethai & co Fußballspielen im Garten?
: Im Rahmen gestattet

Mieter eines Einfamilienhauses haben generell das Recht, den zum Grundstück gehörenden Garten zu nutzen. Bei Mehrfamilienhäusern muss die Gartennutzung im Mietvertrag ausdrücklich erlaubt sein. Ist im Mietvertrag nichts geregelt, duldet der Vermieter jedoch wissentlich über mehrere Jahre die Nutzung des Gartens durch die Mieter, führt dies zu einer stillschweigenden Vertragsänderung, so dass der Vermieter den Mietern das Recht auf Nutzung des Gartens nicht absprechen kann (vgl. LG Hamburg, WM 1988, S. 67).

Ist ausdrücklich oder stillschweigend die Nutzung des Gartens gestattet, kann der Vermieter sie nur durch eine so genannte Teilkündigung den Mietern entziehen. Eine solche Teilkündigung ist nur mit der Begründung zulässig, dass der Vermieter diese Gartenfläche im Rahmen von Schaffung von neuem Wohnraum zum Zwecke der Vermietung benötigt (§ 573 b BGB).

Die spezielle Nutzung der Gartenfläche kann der Vermieter in einer Hausordnung regeln. Hat er dies nicht getan, kann der Garten in dem Rahmen genutzt werden, wenn nicht die Interessen der anderen Mieter des Hauses über Gebühr beeinträchtigt werden. So wird nichts gegen die gelegentliche Nutzung des Rasens für “Ballspiele“ sprechen, solange insbesondere die mittägliche Ruhezeit beachtet und die Rasenfläche nicht übermäßig abgenutzt wird. Zumindest kann ein Vermieter, aber auch der Hauseigentümer des Nachbargrundstückes dann nichts gegen den mit dem Ballspielen einhergehenden Kinderlärm unternehmen, so lange sich dieser in einem gewissen Rahmen befindet (vgl. OLG Düsseldorf DWW 1996, S. 20).

Wie dieser Rahmen zu definieren ist, kann jedoch nur im Einzelfall entschieden werden. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (MM 1995, S. 397 ff) hat entschieden, dass das Spielen von Kindern hingenommen werden muss, wenn es sich dabei in einem “sozialadäquaten Rahmen“ bewegt.

Somit steht einem soliden und regelmäßigen Aufbautraining für “unsere Hoffnungsträger“ für die WM im Jahre 2018 nichts im Wege.

Fotohinweis: Dirk Dohr ist Jurist bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20259 Hamburg, Tel. 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhmhamburg.de