Klein Glasmoor

Fachleute kritisieren, dass Hamburg faktisch einen Abschiebeknast für Kinder und Jugendliche schafft: „Verstoß gegen UN-Kinderrechtskonvention.“ Behörde: Nur Straftäter betroffen. Pädagogik bei illegalen Jugendlichen nicht sinnvoll

von ELKE SPANNER

„Geschlossene Unterbringung“, nennt es der Senat. Pro Asyl, der Hamburger Flüchtlingsrat und der „Bundesfachverband minderjährige unbegleitete Flüchtlinge“ finden andere Worte: Hamburg, so ihr Vorwurf, errichte bundesweit die erste Abschiebungshaftanstalt für Kinder. Pro-Asyl-Vorstand Heiko Kaufmann: „Das ist ein „eklatanter Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention“ – die für alle unter 18 gilt. „Danach sollten Kinder grundsätzlich nicht in Haft genommen werden.“

Von Haft ist im Senatskonzept direkt keine Rede. Als Sozialsenatorin Birgit Schnieber-Jastram (CDU) vorige Woche ankündigte, 90 Plätze in geschlossenen Heimen für straffällige Jugendliche zu schaffen, erwähnte sie eher beiläufig ein extra Haus für 15 Jugendliche, „die wegen illegalen Aufenthalts oder wegen ihrer Straftaten mit einer baldigen Abschiebung in ihre Heimatländer rechnen müssen“.

Auf Nachfrage der taz beruft sich die Sozialbehörde auf einen Formulierungsfehler: Illegaler Aufenthalt alleine reiche nicht, die Mädchen oder Jungen müssten zusätzlich Straftaten begangen haben, beteuert Sprecherin Anika Wichert: „Es handelt sich nicht um Abschiebehaft.“

Dennoch ist die einzige Aufgabe dieses Heimes, 14- bis 18-Jährige bis zu ihrer Abschiebung zu verwahren. Für sie gilt explizit nicht das Stufenkonzept, das den übrigen „gesichert untergebrachten“ Jugendlichen nach längerem Aufenthalt ermöglicht, „mehr individuelle Freiheiten zu erarbeiten“. Denn für die Jugendlichen ohne festen Aufenthalt, so Wichert, „machen pädagogische Konzepte zur Integration keinen Sinn mehr“.

Pro Asyl, der Flüchtlingsrat und der „Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge“ sehen gerade darin einen Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention. Nach Artikel 3 des Abkommens, das Deutschland allerdings nicht voll anerkennt, ist bei allen staatlichen Maßnahmen „das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen“. Das Hamburger Konzept hingegen sei nicht „vom Gedanken der Betreuung und beschützenden Inobhutnahme“ gekennzeichnet, sondern allein von der Idee der „Ausgrenzung und Bestrafung“. Es markiere einen „Rückfall in vordemokratische, obrigkeitsstaatliche Erziehungsvorstellungen“.