die rechtslage

honorare und vermögensvorteile

In den „Verhaltensregeln für Abgeordnete“ der Geschäftsordnung des Bundestags heißt es in Paragraf 1, dass Mitglieder des Bundestags Nebentätigkeiten sowie „Verträge über die Beratung, Vertretung oder ähnliche Tätigkeiten“ anzeigen müssen. Dabei muss auch die Höhe der Einkünfte angegeben werden, falls sie den vom Bundestag festgelegten Betrag von 5.000 Mark (rund 2.500 Euro) im Monat oder 30.000 Mark (rund 15.300 Euro) im Jahr übersteigen. Das betrifft den Fall Scharping. Auch Vereinbarungen, die dem Abgeordneten „Vermögensvorteile“ bringen, müssen angezeigt werden. Ob ein besonders günstiger Privatkredit wie der an Cem Özdemir – zweifellos ein Vermögensvorteil – hätte angezeigt werden müssen, wusste auch der Parlamentssprecher gestern nicht. Stellt der Parlamentspräsident eine Pflichtverletzung fest, würde diese in einer Drucksache des Bundestags veröffentlicht. Weitere Sanktionen sind nicht vorgesehen. OES