die rechtslage

Für Freunde erlaubt

Angenommen, das private Kopieren von Musik wäre verboten – wer wollte das wie durchsetzen? Diese Frage stellte sich auch der Gesetzgeber. Als Antwort ist das „Anfertigen einzelner Vervielfältigungsstücke eines Werkes“ – ausgeschlossen Software und Datenbanken – in § 53 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) erlaubt worden. Dafür erhalten die Urheber eine Vergütung, die auf Kopiergeräte oder Kassettenrekorder erhoben und von den Verwertungsgesellschaften verteilt wird. Erlaubt sind zwischen 3 und 7 Kopien, wenn sie nicht verkauft werden – das Verschenken an Freunde hält nur die Plattenindustrie für verboten. Das Original kann auch geliehen sein, und wer keinen Brenner hat, darf Dritte mit dem Kopieren beauftragen – umstritten ist, ob die Kosten dafür erstattet werden dürfen. Ungeklärt ist ebenfalls die Frage, ob von einer legalen Kopie erneut kopiert werden darf.  SPI