miethai & co Betriebskostenabrechnung
: Man kann es ja mal versuchen

Die Mieterin E. erhielt im April die Nebenkostenabrechnung ihrer Hausverwaltung, die mit einer Nachzahlung von fast 900 Euro schloss. Im Juni mahnte der von der Verwaltung beauftragte Rechtsanwalt noch einmal diesen Nachzahlungsbetrag an. Dieses stellte sich nach Beratung durch Mieter helfen Mietern als dreist heraus.

Frau E. ist Mieterin einer Eigentumswohnung. Ihr wurde von der Verwaltung und schließlich auch vom Rechtsanwalt der gesamte Kostenkatalog in Rechnung gestellt, der von der Eigentümerin zu tragen ist. Darunter auch die Kosten für Reparaturen, Großreparaturen, Verwaltergebühren und Instandhaltungsrücklagen. Allesamt Kosten, die nicht auf die Mieterin umgelegt werden konnten. Die in der Abrechnung aufgeführten letzten neun Kostenpositionen mussten gestrichen werden. Da diese Kostenpositionen an das Ende sortiert waren, darf man vermuten, dass die Hausverwaltung wusste, dass diese Kosten nicht auf die Mieterin umgelegt werden konnten. Erst recht darf man von einem Rechtsanwalt erwarten, dass er zwischen umlagefähigen und nicht umlagefähigen Nebenkosten unterscheiden kann.

Es stellte sich heraus, dass auch die angerechneten Vorauszahlungsbeträge falsch angesetzt worden waren, so dass die Mieterin am Ende anstelle der Nachzahlung ein Guthaben von über 260 Euro verbuchen konnte. Eine Ersparnis von also 1.160 Euro.

Leider „übersehen“ immer wieder die Vermieter einer Eigentumswohnung, dass sie nicht sämtliche Kosten ihrer Wohngeldabrechnung an die Mieter weitergeben können. Die o. g. Positionen haben ebenso wenig etwas in einer Betriebskostenabrechnung zu suchen wie beispielsweise Bankgebühren, Kapitalertragssteuer, Portokosten etc.

Mieterinnen und Mieter von Eigentumswohnungen sollten also aufpassen, wenn ihnen die Abrechnung zugeht. Insbesondere sollten die einzelnen Rechnungspositionen mit dem Katalog verglichen werden, der laut Mietvertrag umgelegt werden darf. Auch sollte überprüft werden, ob die korrekten Vorauszahlungsbeträge angesetzt wurden und nicht etwa die Beträge, die von dem Vermieter an die Eigentümergemeinschaft abgeführt wurden.

Fotohinweis: Sylvia Sonnemann ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20259 Hamburg, Tel. 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhmhamburg.de