Teure Erbschaften

Bundesverfassungsgericht soll klären, ob alle Arten von Erbschaften bald gleich besteuert werden. Bewertung von Immobilien Hauptstreitpunkt

MÜNCHEN dpa ■ Das Bundesverfassungsgericht muss sich um die Besteuerung von Erbschaften kümmern. Der Bundesfinanzhof in München hat die Steuer gestern an das höchste deutsche Gericht zur Überprüfung weitergereicht. Die Finanzrichter meinen, in seiner jetzigen Form sei die Erbschaftssteuer möglicherweise verfassungswidrig – es verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bürger. Durch eine Neuordnung könnten auf die Erben von Immobilien höhere Steuern zukommen.

Derzeit werden Betriebsvermögen, Immobilien, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften bei der Berechnung der Erbschaftssteuer nur mit einem geringen Teil ihrer Verkehrswerte berücksichtigt. Sonstiges Vermögen, vor allem Bargeld, wird hingegen mit seinem vollen Wert angesetzt. Dagegen hatte eine Erbin aus Baden-Württemberg geklagt, die sich benachteiligt fühlte. Der Bundesfinanzhof setzte das Verfahren aus und legte es Karlsruhe zur Prüfung vor (Az.: II R 61/99).

Bis zu einer Entscheidung durch das Verfassungsgericht wird mindestens ein Jahr vergehen. Eine Neuregelung könnte neben privaten Erben auch mittelständische Betriebe treffen, die derzeit durch das Erbschaftssteuerrecht begünstigt werden. Dies würde die finanziellen Probleme vieler mittelständischer Betriebe nach Einschätzung von Experten weiter verschärfen.

Eine Erhöhung der Erbschaftssteuer hatte die Bundesregierung im Jahr 1999 diskutiert. Weil Rot-Grün die von der Regierung Kohl abgeschaffte Vermögenssteuer nicht wieder einführen wollte, war der SPD-Parteibasis die Prüfung der Erbschaftssteuer in Aussicht gestellt worden – ohne Konsequenzen. Derzeit wird das Erbe des Wirtschaftswunders weitergegeben. Experten schätzen, dass Werte von rund 1,3 Billionen Euro den Besitzer wechseln werden.

Steuervorteile bietet die jetzige Regelung laut Finanzhof bei bebauten Grundstücken. In einer großen Zahl der Fälle komme es bei der für die Steuerzahlungen relevanten Bewertung bebauter Grundstücke zu einer erheblichen Unterbewertung. Diese liege oft bei weniger als 40 Prozent des tatsächlichen Werts.

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