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: Gartenfeste ja – aber leise

Endlich ist es Sommer, und da stellen sich folgende Fragen: Dürfen MieterInnen auf dem Balkon einen Holzkohlegrill betreiben, im Gemeinschaftsgarten ein Planschbecken aufstellen oder ganz viele Gartenparties feiern?

Zunächst gilt das, was dazu in der Hausordnung steht. In der Hausordnung des Hamburger Formularmietvertrages für Wohnraum heißt es zum Thema Grillen: „Das Grillen ist im Interesse der Mitbewohner auf Balkonen, Loggien oder unmittelbar an das Gebäude angrenzenden Flächen nicht gestattet.“ Ist dort keine Regelung vorgesehen, so gilt, daß das Grillen mit einem Holzkohlegrill wegen des Rauchs und des Geruchs auf Balkonen nicht erlaubt ist, mit einem Elektrogrill hingegen gegrillt werden kann.

Die Nutzung des Gemeinschaftsgartens kann „im Rahmen des Üblichen“ vorgenommen werden. Kinder der Mieterinnen sowie deren Besuch dürfen im Garten spielen, solange sie andere MieterInnen nicht stören. Dies bedeutet insbesondere, dass die Ruhezeiten der Hausordnung (z.B. Mittagsruhe von 13 - 15 Uhr) eingehalten werden müssen. Stühle, Tische, Sonnenschirme, Kinderplanschbecken dürfen zwar aufgestellt werden, müssen abends jedoch wieder weggeräumt werden.

Zu Gartenfesten findet sich in vielen Hausordnungen keine Regelung. Entgegen dem Gerücht, einmal im Monat dürfe laut gefeiert werden, hat die Rechtsprechung klargestellt, dass dies nicht der Fall ist. Im üblichen Umfang (etwa viermal monatlich) dürfen Gartenfeste jedoch bis 22 Uhr gefeiert werden. Auch hierbei kommt es darauf an, dass andere MieterInnen nicht gestört werden.

Fotohinweis: Christine Kiene ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20259 Hamburg, Tel. 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhmhamburg.de