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Notreparaturen
: In Ausnahmefällen berechtigt

Was tun, wenn plötzlich die Heizung ausfällt, ein Wasserrohr platzt oder der Schlüssel lässt sich nicht mehr im Türschloß drehen? Nach dem alten Mietrecht mussten MieterInnen grundsätzlich sämtliche Mängel der Wohnung ihren Vermietern anzeigen. Die Rechtsprechung hat jedoch akzeptiert, dass Mieterinnen in Ausnahmefällen selbst Reparaturen veranlasst haben, ihnen wurde hierfür ein Aufwendungsersatz zugesprochen.

Diese Ausnahmesituation wurde angenommen, wenn aufgrund der Art des Mangels den betroffenen MieterInnen nicht zugemutet werden konnte, mit der Beseitigung zu warten. Mit dem neuen Mietrecht, das seit dem 1. September 2001 in Kraft ist, ist es nunmehr auch gesetzlich geregelt, dass MieterInnen berechtigt sind, selbst den Mangel zu beseitigen (bzw. einen Handwerker zu beauftragen) und hierfür Aufwendungsersatz zu beanspruchen, sofern die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung der Mietsache oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist (§ 536 a II Nr. 2 BGB).

Die eingangs geschilderten Fallkonstellationen erfordern alle grundsätzlich ein schnelles Handeln. Insofern dürfen MieterInnen einen Handwerker beauftragen und der Vermieter muss in der Regel die notwendigen Auslagen erstatten. Zahlen muss der Vermieter dann nicht, wenn die MieterIn den Mangel verschuldet hat.

Auch kommt eine Kostentragung durch die MieterIn in Betracht, wenn es sich um eine sog. Kleinreparatur handelt und lt. Mietvertrag die Kostentragung hierfür wirksam (!) auf die MieterIn abgewälzt wurde.

Christine Kiene ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20259 Hamburg, Tel. 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhmhamburg.de