Kindererziehung und Rente

Die gesetzliche Rentenversicherung erkennt jetzt längere Kindererziehungszeiten an

Kinder kosten Geld. Verzichtet die Mutter zu Gunsten der Kinder darauf, voll berufstätig zu sein, verliert sie abgesehen vom Einkommen auch Rentenansprüche. Für die gesetzliche Rentenversicherung sind Kinder jedoch zur Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts wichtig. Um das Dilemma wenigstens teilweise auszugleichen, bietet sie besondere Leistungen für Mütter und Väter an. So werden für jedes nach 1992 geborene Kind bis zum Alter von drei Jahren fiktive Beitragszeiten angerechnet. Darüber hinaus kommen jetzt Beitragsaufstockungen bis zum zehnten Lebensjahr der Kinder hinzu.

Die Höhe der gesetzlichen Rente ergibt sich aus der Anzahl der bis zum Renteneintritt gesammelten so genannten Entgeltpunkte. Verdient ein Arbeitnehmer ein Jahr lang so viel wie das Durchschnittseinkommen (gegenwärtig 28.518 Euro), erhält er dafür einen Entgeltpunkt. Ist das Einkommen höher oder niedriger, bekommt man mehr oder weniger als einen Entgeltpunkt gutgeschrieben, maximal jedoch 1,8 Entgeltpunkte jährlich, was der Obergrenze, bis zu der Beiträge erhoben werden, entspricht.

Für die ersten drei Lebensjahre eines nach 1992 geborenen Kindes werden einem Elternteil insgesamt drei Entgeltpunkte gutgeschrieben. Er wird also so gestellt, als hätte er drei Jahre lang das Durchschnittseinkommen verdient. Wurde das Kind vor 1993 geboren, wird dafür nur ein Jahr, also ein Entgeltpunkt gutgeschrieben. Da nur zwei Prozent aller Väter die Erziehungszeit in Anspruch nehmen, wird der Ausgleich automatisch den Müttern zugeschlagen. Die Standesämter melden der Rentenversicherung die Geburt des Kindes. Soll der Vater von dieser Regel profitieren, muss das beim Rentenversicherungsträger beantragt werden. Ist eine Mutter während der dreijährigen Erziehungszeit berufstätig und zahlt Rentenbeiträge, erhält sie die Gutschrift des Kinderzuschlages zusätzlich – insgesamt jedoch höchstens 1,8 Entgeltpunkte.

Neu ist die Aufstockung der Rentenbeiträge für die Zeit bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes. Berufstätige erhalten zusätzlich zu den je zur Hälfte selbst und vom Arbeitgeber gezahlten Beiträgen eine fiktive Gutschrift von 50 Prozent bis zur Höhe des aktuellen Durchschnittseinkommens. Wer also ohnehin so viel oder mehr verdient, profitiert von dieser Regelung nicht. Jedoch muss man bis zum Renteneintritt insgesamt mindestens 25 rentenrechtlich relevante Jahre zusammen haben, dazu zählen neben Erwerbszeiten auch Ausbildungs- und Kindererziehungszeiten.

Für zwei oder mehr Kinder, die unter zehn Jahre alt sind, wird, vorausgesetzt, sie sind alle nach 1992 geboren, ein fiktiver Beitragszuschlag von 0,33 Entgeltpunkten pro Jahr gutgeschrieben. Auch Berufstätige erhalten diesen Zuschlag, dann allerdings nicht die Aufstockung der real gezahlten Beiträge um 50 Prozent.

Mit Kinderziehungszeiten für ein Kind allein kann man jedoch keinen Rentenanspruch erwerben. Dazu müssen zusätzlich mindestens fünf Jahre lang Rentenbeiträge gezahlt werden. Wer nicht versicherungspflichtig gearbeitet hat, kann diese Beiträge jedoch freiwillig einzahlen. Auskünfte dazu erteilt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. K. JABRANE

Die Bundesversicherungsanstalt fürAngestellte (BfA) berät kostenlos über die Erhöhung des Rentenanspruchs durch Beiträge, Tel. (08 00) 3 33 19 19