ausreisezentren

Grund genug zum Flüchten

Das Zuwanderungsgesetz verbessert die rechtliche Situation eines Teils der in Deutschland lebenden AusländerInnen. Gleichzeitig schafft es jedoch – wenig beachtet – die Voraussetzungen für Lager neuen Typs.

Paragraph 61 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sieht vor, dass ausreisepflichtige Ausländer künftig verpflichtet werden können, bis zu ihrer Ausreise in einer Ausreiseeinrichtung zu wohnen, wenn eine ihnen gesetzte Ausreisepflicht abgelaufen ist, Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass sie nicht freiwillig ausreisen oder sie (angeblich) an der Beschaffung von Pässen nicht mitwirken. Modellprojekte gibt es bereits. Die dortige Praxis zeigt: Der Haupteffekt ist die Illegalisierung der dort Untergebrachten, zumal nicht wenige die Isolation fürchten und deshalb flüchten. Dies scheint den politisch Verantwortlichen jedoch ganz recht zu sein. TAZ