Gericht räumt alle Bedenken

Auch Oberverwaltungsgericht lehnt Einstweilige Anordnung gegen die Räumung des Bauwagenplatzes „Bambule“ ab. Damit kann die Stadt nach dem Polizeigesetz vorgehen. Die Räumung wird für kommenden Montag erwartet

von KAI VON APPEN

Der Bauwagenplatzes „Bambule“ an der Vorwerkstraße im Karoviertel steht endgültig vor dem Aus: Gestern abend entschied das Oberverwaltungsgericht, (OVG), dass es ebenso wie das Verwaltungsgericht, eine Einstweilige Anordnung gegen die vom Bezirk Mitte betriebene Räumung des Platzes durch eine „Allgemeinverfügung“ nach dem Polizeigesetz nicht erlassen wird.

Damit wird allgemein davon ausgegangen, dass die Räumung am Montag vollzogen wird. Das Ultimatum zum Abzug der Wagen war am 31. Oktober ausgelaufen. Bereits gestern nachmittag marschierten Polizeieinheiten auf, um in der Region des Platzes Halteverbotsschilder mit der Aufschrift „Wegen Bauarbeiten ab dem 1. November 7 Uhr“, anzubringen. Polizeiführer sicherten aber Bambule-Anwalt Andreas Beuth zu, dass es in den nächsten zwei Tagen zu keinen Maßnahmen gegen die Bambule-Leute kommen soll.

Mit der OVG-Entscheidung hat sich die Rechtsauffassung des Senats, der die Bauwagenplätze nicht mehr tolerieren will, auch gerichtlich durchgesetzt. Nach Jahren staatlicher Duldung, dem Verzicht auf den Vollzug von Räumungstiteln 1994 und der Zusicherung der Behörden für ein alternatives Wohnprojekt nach dem Motto: „Platz für Haus“, gehen viele JuristInnen von einem mietvertragsähnliches Wohnverhältnis aus. Um die Bauis loszuwerden, hätte es daher neuer ordentlicher Räumungstitel bedurft. Doch das war dem Bezirksamt Mitte auch in Erinnerung an den Hafenstraßenkonflikt zu langwierig und risikoreich, weshalb es den Weg über das Polizeigesetz beschritt.

Das OVG führte gestern aus, dass allenfalls für die Dauer der Verhandlungen ein „Stillhalteabkommen“ bestanden habe. Hieran sei die Behörde nicht mehr gebunden, da die Verhandlungen um das Alternativprojekt Karolinenstraße 27 gescheitert und Geld für andere Objekte nicht zur Verfügung stünden.