miethai & co Mängel in der Wohnung
: Auf jeden Fall Bescheid sagen

Es ist ein Dauerbrenner in der Beratung im Herbst: Mängel an der Mietsache. Durchfeuchtungsschäden, undichte Fenster und Schäden am Dach sind besonders häufige Themen.

Egal wie stark sich der Mangel auf die Wohnqualität auswirkt, eine Anzeigepflicht besteht immer. Dies resultiert aus § 536c Abs. 1 BGB, wonach nicht nur ein Mangel, sondern auch eine Maßnahme, die zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich wird, unverzüglich anzuzeigen ist. Eine Verpflichtung, die Anzeige schriftlich zu fixieren, besteht nicht. Allerdings kann es im Streitfall zu Problemen mit der Beweisführung kommen.

Daher ist ein Schreiben der MieterInnen im Zweifelsfall wesentlich vorteilhafter. In diesem Schreiben sollte der Mangel möglichst genau beschrieben sein, damit sich der Vermieter ein Bild über den Umfang des Schadens und der Dringlichkeit der Instandsetzung machen kann (z.B. Durchfeuchtungsschaden in der Küche im Bodenbereich der Außenwand mit einem Ausmaß von ca. 30 cm Höhe und 120 cm Breite). Wichtig ist, eine Frist mit genauem Datum zur Mängelbeseitigung zu setzten. Die Zeit muss so bemessen sein, dass es dem Vermieter möglich ist, bis Fristablauf tätig zu werden. Letztlich sollten MieterInnen sich eine Mietminderung sowie die Ausübung aller mit Verzugseintritt entstehenden Rechte vorbehalten, falls keine Instandsetzung erfolgt.

Unterbleibt die Mängelanzeige, können sich MieterInnen für die daraus resultierenden Schäden ersatzpflichtig machen (§536c Abs.2 BGB). Als weitere Konsequenz dürfen die MieterInnen später keine Mietminderung durchführen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder eine fristlose Kündigung aufgrund schwerwiegender Mängel aussprechen, wenn der Vermieter aufgrund der unterlassenen Anzeige der Mängel außerstande war, Abhilfe zu schaffen.

Fotohinweis: Christiane Hollander ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, Tel. 431 39 40, info@mhm-hamburg.de, www.mhm-hamburg.de