Gebühren und Fristen geregelt

Zahlungsverkehr: Rechte und Pflichten von Banken und Überweisenden sind durch das Überweisungsgesetz bei in- und ausländischem Geldtransfer definiert. Gutschriften müssen das Konto des Empfängers innerhalb von drei Banktagen erreichen

Die Überweisung wird in Deutschland von allen Arten der Zahlungsweisen am häufigsten genutzt. Ob Miete, Versicherungen oder Privatvergnügen: Die meisten regeln so ihre finanziellen Verpflichtungen. Häufig bestand Unklarheit darüber, welche Fristen gelten und wie viele Gebühren eine Bank einfordern darf. Nunmehr sind in einem Überweisungsgesetz die Rechte und Pflichten von Banken und Überweisenden klar definiert, festgehalten im Überweisungsgesetz von Anfang 2002.

Bei institutsübergreifenden Inlandszahlungen dürfen bis zur Gutschrift auf dem Empfängerkonto drei Bankgeschäftstage vergehen. Grundsätzlich beginnt die Frist mit Ablauf des Tages, an dem der vollständige Auftrag vorliegt und das Konto mit dem notwendigen Guthaben gedeckt ist. Die Institute können jedoch auch Cut-Off-Zeiten oder Annahmeschlusszeiten vereinbaren. Beispielsweise das Ende der Öffnungszeit oder den Zeitpunkt der letzten Abholung des Belegmaterials zur Verarbeitung. Über die Ausführungsfristen klären die Institute durch eine Bekanntmachung im Aushang oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf. Bankgeschäftstage sind definiert als Werktage. Samstag, Sonntag, echte Feiertage und andere Schließungstage, wie zum Beispiel Heiligabend, zählen nicht dazu.

Bis zur Gutschrift dürfen zwei Banktage vergehen, wenn die Zahlung innerhalb des gleichen Instituts angewiesen wird. Innerhalb der gleichen Zweig- oder Geschäftsstelle sogar nur ein Tag. Bei innereuropäischen Überweisungen sind fünf Tage zulässig.

Wer den Eindruck hat, eine Überweisung sei unverhältnismäßig lange unterwegs, kann dies gegenüber der Bank reklamieren und einen Nachforschungsauftrag stellen. Überweist die Bank verspätet, muss sie den Überweisungsbetrag mit fünf Prozent über dem Basiszins verzinsen. Liegt kein Fehler der Bank vor, wird für die Nachforschung üblicherweise eine Gebühr bis zu 15 Euro erhoben. Die überweisende Person hat in jedem Fall eine mangelnde Kontodeckung und die fehlerhafte Ausfüllung des Überweisungsformulars zu verantworten.

Ein privater Girokonto-Vertrag beinhaltet in der Regel eine unbegrenzte Anzahl von inländischen Überweisungen als kostenlose Buchungsposten. Mit der monatlichen Kontopauschale sind die Gebühren für den Zahlungstransfer abgegolten.

Anders sieht es bei Überweisungen innerhalb Europas aus. Wer für den Sprachkurs in London oder das Wellness-Hotel in Frankreich vorab Geld überweisen muss, zahlt für die Auslandsüberweisung eine hohe Gebühr. Je nach Bank können bis zu rund 25 Euro anfallen – trotz Euro, EU und Europäischem Wirtschaftsraum. Eine neue Gebührenpolitik ist erst ab Juli 2003 in Sicht. Dann sind die Institute durch eine Überweisungsrichtlinie der EU dazu verpflichtet, für Auslandsüberweisungen nur so viel zu verlangen wie für Inlandsüberweisungen.

Manche zwischengeschalteten Institute erheben ein zusätzliches Entgelt für die Weiterleitung der Überweisung und ziehen dieses Entgelt vom angewiesenen Betrag ab. Dieses „double-charging“ ist nunmehr verboten. Nach dem Überweisungsgesetz muss die Bank den Differenzbetrag nach Wahl des Überweisenden entweder erstatten oder dem Begünstigten überweisen.

Neu eingeführt wurde auch die „Geld-zurück-Garantie“. So gibt es immer wieder Fälle, in denen eine Überweisung nie beim Empfänger ankommt. Bis zu einem Betrag in Höhe von 12.500 Euro haftet jetzt die überweisende Bank, zuzüglich bereits gezahlter Entgelte und Auslagen. Dies gilt allerdings nur, wenn weder die überweisende Person noch ein zwischengeschaltetes Institut den Schaden verursacht hat. SIMONE WEIDNER