Rente auch für Mittellose

Riester-Rente: In den Genuss der staatlichen Riester-Zulage können auch Selbstständige, nicht berufstätige Ehepartner, Mütter und Väter sowie Arbeitslose kommen

Längst nicht alle Riester-förderberechtigten Personen finden sich in den Modellrechnungen von Versicherungsunternehmen, Banken oder Fondsgesellschaften wieder. In den Genuss der staatlichen Riester-Zulage können auch die Beschäftigten auf 325-Euro-Basis, Eltern in der Elternzeit, Selbstständige, nicht berufstätige Ehepartner sowie Arbeitslose kommen.

Geringfügig Beschäftigte erhalten grundsätzlich keine Förderung, da sie nicht rentenversicherungspflichtig tätig sind. In der Regel zahlt nur der Arbeitgeber Beiträge in die Rentenversicherung. Verzichten 325-Euro-Beschäftigte allerdings auf ihre Versicherungsfreiheit und zahlen sie einen eigenen Betrag in die Rentenkasse, können sie eine Riester-Rente abschließen. In den Vertrag muss jährlich mindestens der Sockelbetrag eingezahlt werden. Dafür gibt es in den Jahren 2002 und 2003 jeweils die volle Zulage in Höhe von 38 Euro und pro Kind die Kinderzulage von 46 Euro.

Wer Kinder erzieht, ist während der Kindererziehungszeit, also für maximal die ersten drei Lebensjahre eines jeden Kindes, unmittelbar förderberechtigt. Die Kindererziehungszeit ist eine Zeit der Pflichtversicherung – mit der Besonderheit, dass der Staat die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge übernimmt. Die erziehende Person muss einen Mindesteigenbeitrag in den Riester-Vertrag einzahlen.

Bei Ehepaaren, bei denen nur eine Person förderberechtigt ist, besteht die Möglichkeit, dass beide Partner jeweils einen Riester-Vertrag abschließen und die Zulagen erhalten. Voraussetzung ist, dass ein Partner rentenversicherungspflichtig tätig oder verbeamtet ist und einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat. Die nicht förderberechtigte Person erwirbt dann einen Anspruch aus so genannter abgeleiteter Förderung. Dies betrifft insbesondere verheiratete Frauen, die nicht berufstätig sind, aber auch verheiratete Selbstständige.

Der Ehepartner aus abgeleiteter Förderung muss keinen Eigenbeitrag leisten. Es reicht, wenn die Zulagen auf den Vertrag abgeführt werden. Einige wenige Anbieter bieten solche reinen „Zulagenverträge“. Es darf aber auch mehr eingezahlt werden. Sobald eine Person mit abgeleiteter Förderung wieder berufstätig ist, wird der Vertrag umgestellt. Auf Grund des eigenen Förderanspruchs muss dann der Mindesteigenbeitrag in den Riester-Vertrag eingezahlt werden.

Die abgeleitete Förderung ist vom Bestand der Ehe abhängig. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist steuerrechtlich der Ehe nicht gleichgestellt. Deshalb ist es nicht möglich, dass ein Lebenspartner die Förderung vom anderen ableitet.

Wer „Lohnersatzleistungen“, also Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Krankengeld bezieht, kann riestern. Der tatsächliche Zahlbetrag der Lohnersatzleistung ist für die Bemessung des Mindesteigenbeitrags maßgeblich. SIMONE WEIDNER