Beneken ist kein Vorgesetzter

UA „Rechnungsprüfungsamt“: Pottschmidt-Gutachten stellt Kompetenzen klar. Die Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamts stellt er als besonderes Gut heraus

„Vorgesetzter des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes ist die Stadtverordnetenversammlung.“ So steht es im Rechtsgutachten, das der ehemalige Präsident des Oberverwaltungsgerichts und des Staatsgerichtshofs, Günter Pottschmidt, für den Untersuchungsauschuss „Rechnungsprüfungsamt“ geschrieben hat. Und damit kein Zweifel aufkommt: „Der Stadtverordnetenvorsteher ... kann nicht Kompetenzen anstelle der Stadtverordnetenversammlung ausüben.“

Das Gerangel darum, ob der Bremerhavener Stadtverordnetenvorsteher Artur Beneken Vorgesetzter für den Leiter des städtischen Rechnungsprüfungsamts Rainer Mattern ist, hat den Untersuchungsausschuss notwendig gemacht. Pottschmidts Einschätzung erteilt Benekens Vorgesetzten-Ambitionen eine Absage. Gleichzeitig wies der ehemalige Gerichtspräsident Matterns Forderungen nach disziplinar- und strafrechtlicher Verfolgung von Unregelmäßigkeiten, die bei Prüfungen aufgedeckt worden waren, zurück. Das Rechnungsprüfungsamt dürfe auf entsprechende Sachverhalte hinweisen, aber nicht die Verfolgung zu seiner Aufgabe machen.

Im Zuge der Kompetenz-Querelen war ein so genannter „Vertragsentwurf“ aufgetaucht, nach dem der Amtsleiter auf einen Teil seiner Prüfrechte verzichten und sich wegbewerben sollte. Im Gegenzug winkte eine Beförderung. Sein Ziel, den Autor des sittenwidrigen Papiers zu identifizieren, hat der Ausschuss nicht erreicht.

Seit August bemühen sich die Parlamentarier zu klären, ob Amtsleiter Mattern tatsächlich mit „unzulässiger Einflussnahme“ auf die Prüfungen seines Amtes zu kämpfen hatte, wie z.B., ob Beneken Einsicht in laufende Prüfverfahren nehmen wollte, was ihm Mattern stets verweigerte. Pottschmidt teilt Matterns Sichtweise. Der Jurist geht davon aus, dass Beneken die Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamtes gefährdet hätte. Er hebt die Bedeutung der Unabhängigkeit der Rechnungsprüfer hervor. Sie sei „kein verzichtbares Privileg, sondern Auftrag des Gesetzgebers“. Deshalb dürfe der Stadtverordnetenvorsteher nur allgemeine Fragen zum Stand von Prüfungen stellen. Selbst die Vorgesetzteneigenschaften der Stadtverordnetenversammlung habe enge Grenzen. Ihr Weisungsrecht sei „durch die Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamtes weitgehend beschränkt“, betont Pottschmidt.

ube