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Archiv-Artikel

Alles klar?

„Hat der im Vollstreckungstitel ausgewiesene Gläubiger die titulierte Forderung auf einen Dritten übertragen, so kann die Vollstreckungsabwehrklage (auch) gegen den Dritten gerichtet werden, wenn von ihm die Vollstreckung droht. Von einem Rechtsnachfolger des im Vollstreckungstitel ausgewiesenen Gläubigers droht die Vollstreckung nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ihm eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden könnte. Bei einer Einzelrechtsnachfolge darf die Vollstreckungsklausel auf den Namen des neuen Anspruchsinhabers nur erteilt werden, wenn die Rechtsnachfolge im Falle eines im Klageverfahrens erstrittenen Titels nach Eintritt der Rechtshängigkeit und bei sonstigen Titeln, denen keine Rechtshängigkeit des vollstreckbaren Anspruchs vorausgegangen ist, frühestens nach deren Errichtung stattgefunden hat. Der Titelgläubiger bleibt trotz Abtretung des titulierten Anspruchs aktivlegitimiert, den Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, wenn er materiell-rechtlich aufgrund einer Einziehungsermächtigung befugt ist, weiterhin Leistung an sich zu verlangen.“ BGH, 9. 12. 1992