in kürze GEMEINSCHAFTSPRAXIS : Alle Ärzte haften
Für einen Behandlungsfehler haften alle Ärzte einer Gemeinschaftspraxis unabhängig davon, ob sie an der Behandlung des Patienten beteiligt waren, so das OLG Koblenz gestern. Nach dem Richterspruch gilt dies für die zivilrechtlichen Ansprüche des Patienten wie Schmerzensgeld und Schadensersatz (Az.: 5 U 349/04). (dpa)