Miethai & Co.: Abstandszahlung
■ Sind Ablösesummen zulässig? Von Andree Lagemann
Der 1993 in Kraft getretene Paragraph 4a des Wohnungsvermittlungsgesetzes regelt die Wirksamkeit von Zahlungen des Nachmieters an den Vormieter anläßlich der Aufgabe einer Mietwohnung. Grundsätzlich sind dabei finanzielle Verpflichtungen des Nachmieters an den Vormieter allein dafür, daß letzterer seine Wohnung freimacht, unwirksam. Das gesetzliche Verbot von Abstandszahlungen soll nämlich verhindern, daß der ausziehende Mieter hieran noch etwas verdient. Ausnahmsweise zulässig aber ist die Erstattung von nachgewiesenen Umzugskosten des Vormieters.
Hiervon zu unterscheiden sind Ablösevereinbarungen, bei denen sich der Nachfolgemieter gegenüber dem Vormieter verpflichtet, Einrichtungen oder Inventarstücke zu übernehmen und hierfür zu zahlen. Zum Inventar zählt in der Regel ein Möbelstück, während unter dem Begriff „Einrichtungen“auch fest installierte Einbauküchen oder Heizungen verstanden werden. Vom Vormieter erbrachte Renovierungsarbeiten können ebenfalls nach höchstrichterlicher Auffassung (vgl. BGH vom 23.4.97) durch Ablösungsvereinbarungen ab-gegolten werden, soweit sie dem Nachmieter eigene Renovierungsarbeiten ersparen.
Eine Ablösungsvereinbarung ist wirksam, soweit sie nicht in einem auffälligen Mißverhältnis zum Wert der übernommenen Sache steht. Sobald der objektive Wert um mehr als 50 Prozent überschritten wird, liegt ein auffälliges Mißverhältnis vor. Das übliche Entgelt richtet sich dabei nach dem Zeitwert und ist gegebenenfalls durch Sachverständigengutachten zu ermitteln.
Wenn ein auffälliges Mißverhältnis besteht, ist nicht die gesamte Vereinbarung unwirksam; sie bleibt vielmehr mit ihrem rechtlich unbedenklichen Teil bestehen. Das heißt, daß der Nachfolgemieter dem weichenden Vormieter den Preis zahlen muß, der als noch gerade angemessen gilt.
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